Berufshaftplicht
Übernahme von Berufshaftpflichtversicherung bei Rechtsanwältin.
Ein Arbeitgeber übernahm für eine, bei ihm angestellte Rechtsanwältin die Zahlung der Beiträge zu deren Berufshaftpflichtversicherung, ohne dafür Lohnsteuer abzuführen. Als dies das Finanzamt nach etwa 2 Jahren im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung bemerkt hatte, ging es nachträglich von höheren Einkünften aus. Die Rechtsanwältin war mit einer Nachforderung nicht einverstanden und legte gegen die geänderten Einkommenssteuerbescheide erfolglos Einspruch ein. Im Folgenden klagte sie und argumentierte damit, dass der Abschluss dieser Versicherung auch im Interesse des Arbeitgebers liegen würde.
Das Finanzgericht Nürnberg wies die Klage der Rechtsanwältin ab. Die Änderung der Einkommenssteuerbescheide und die Nachforderung seien rechtmäßig, weil es sich bei der Zahlung der Versicherungsbeiträge um steuerpflichtigen Arbeitslohn handele. Dies ergebe sich daraus, dass die Versicherung nicht vornehmlich im Interesse des Arbeitgebers, sondern vielmehr der Rechtsanwältin selbst liege. Diese werde nämlich in einem Haftungsfalle vor einer Inanspruchnahme durch die Mandanten bewahrt. Der Arbeitgeber selbst könne sie im Normalfall nicht im Innenverhältnis in Anspruch nehmen. Dies sei nur möglich, wenn sie zumindest grob fahrlässig gehandelt habe.
FG Nürnberg vom 04.05.2007, Az. VI 200/2005
Stand: 20.06.2007
