Berliner Testament

Verschenkte Steuer beim Berliner Testament kann noch gerettet werden. So können Sie die Steuernachteile ausbügeln.

Das „Berliner Testament“ erfreut sich ungebrochen hoher Beliebtheit. Bei diesem Modell setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein. Die Kinder erben erst nach dem Tod des Zweitversterbenden und werden auf den Pflichtteil gesetzt, falls sie diesen schon beim ersten Erbfall geltend machen.

Der Vorteil des Berliner Testaments ist seine bestechende Einfachheit.

Einer der Nachteile besteht darin, dass die steuerlichen Freibeträge der Kinder nach dem Tod des ersten Elternteils “verschenkt” werden. Das sind immerhin 205.000 Euro pro Kind, die absolut steuerfrei übergehen könnten.

Vereinfachtes Beispiel: Der Nachlass nach dem erstverstorbenen Elternteil (zwei Kinder) ist mit 2.000.000 Euro zu bewerten. Die Eltern haben ein Berliner Testament verfasst.

Erwerb des überlebenden Ehegatten   2.000.000 Euro
Abzüglich Versorgungsfreibetrag   - 256.000 Euro
Abzüglich persönlicher Freibetrag   - 307.000 Euro
 
Steuerpflichtiger Erwerb   1. 437.000 Euro
 
Erwerb der Kinder   0 Euro

 

Der Steuersatz ergibt sich aus folgender Tabelle (§ 19 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) ):

in Euro   Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
bis 52.000
bis 256.000
bis 512.000
bis 5.113.000
bis 12.783.000
bis 25.565.000
über 25.565.000
  7
11
15
19
23
27
30
12
17
22
27
32
37
40
17
23
29
35
41
47
50

Er beträgt hier also 19 Prozent, so dass die Ehefrau - trotz großzügiger Freibeträge - eine Summe von immerhin 273.030 Euro an den Fiskus abführen muss.

Würden die Freibeträge für die Kinder berücksichtigt, so ermäßigte sich der steuerliche Erwerb des überlebenden Ehegatten um 410.000 Euro (2 x 205.000 Euro) auf 1.027.000 Euro.

Daraus wären 19 Prozent Erbschaftssteuer zu entrichten, somit 195.130 Euro, während die Kinder keine Erbschaftssteuer zu entrichten hätten. Die Steuer-Ersparnis beträgt somit 77.900 Euro.

Im unserem Beispiel beträgt der Pflichtteilsanspruch (Eltern im gesetzlichen Güterstand) pro Kind 250.000 Euro. Eine steuersparende Gestaltungsmöglichkeit besteht darin, dass jedes Kind zwar auf den Pflichtteil verzichtet, dafür aber vom überlebenden Ehegatten eine Abfindung in Höhe von 205.000 Euro erhält. Diese Abfindung führt dann zur Steuerersparnis von immerhin fast 78.000 Euro.

Selbst wenn, nach Ablauf von drei Jahren seit dem ersten Erbfall, die Pflichtteilsansprüche “eigentlich” verjährt wären, ist die hier vorgeschlagene Lösung – Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung - noch immer möglich.

Stand: 24.04.2007