Beratervertrag
Kosten einer Outplacementberatung
Ein Prokurist schloss mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag. In dieser Vereinbarung verpflichtete sich der Arbeitgeber zu dem Abschluss eines Outplacement - Beratungsvertrages und zur Übernahme der Kosten für diese Maßnahme. Sofern der Arbeitnehmer vor dem Ablauf eines Jahres seit dem Ausscheiden eine Tätigkeit aufnimmt, sollte zu diesem Zeitpunkt dieser Vertrag enden. Von der dadurch eingesparten Vergütung sollten erst einmal die Kosten für die Maßnahme abgezogen werden. Der verbleibende Betrag sollte dann an den Arbeitnehmer ausbezahlt werden. Als das Finanzamt von der Übernahme der Beratungskosten erfahren hatte, versteuerte es diesen Betrag als Arbeitseinkommen. Gleichzeitig wollte es die Aufwendungen nicht als Werbungskosten anerkennen. Der Prokurist legte hiergegen erfolglos Einspruch ein.
Das vom Prokuristen angerufene Finanzgericht Baden-Württemberg entschied zunächst einmal, dass die Versteuerung der Kosten als Arbeitseinkommen rechtmäßig sei. Es handele sich um Arbeitslohn, weil der Mitarbeiter einen geldwerten Vorteil daraus ziehe. Der Arbeitgeber handele hier nämlich nicht aus einem überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse. Auf der anderen Seite stellte das Gericht fest, dass der Prokurist das vom Arbeitgeber bezahlte Geld als Werbungskosten absetzen dürfe. Hierdurch werde gleichwohl der Arbeitnehmer belastet, weil ein sogenannter Fall des abgekürzten Vertragsweges gegeben sei. Dies ergebe sich daraus, dass die gleiche Situation gegeben sei, wie bei einem Arbeitgeber, der dem weichenden Arbeitnehmer eine erhöhte Abfindung für den Fall zusage, dass er selbst einen Beratervertrag abschließe und die Honorarrechnung selbst bezahle. Das Gericht hat die Revision zugelassen.
FG Baden-Württemberg vom 06.03.2007, Az. 4 K 280/06
Stand: 09.07.2007
