Steuerrecht - Behindertengerecht |
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Behindertengerechter Umbau von Eigenheim |
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Ein IT-Berater hatte eine minderjährige Tochter, die seit ihrer Geburt zu 100% schwerbehindert war und in seinem Haushalt lebte. Weil seine Tochter hilflos, geh- und stehbehindert, ständig pflegebedürftig und auf eine Begleitperson angewiesen war, führte er in seinem Wohnhaus behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen durch. Dabei machte er u.a. Kosten für den Einbau einer Duschtrennwand mir doppelter Flügeltür in Höhe von 2.770 Euro sowie Aufwendungen für den Einbau von rollstuhlgerechten Rampen in Höhe von 2.500 Euro geltend. Das Finanzamt weigerte sich jedoch, diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Nach der erfolglosen Durchführung des Einspruchsverfahrens klagte der Vater. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab der Klage statt. Zwar seien Anschaffungen für die behindertengerechte Ausstattung eines Wohnhauses nach § 33 EStG normalerweise dann nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, wenn der Steuerpflichtige dafür einen Gegenwert erhalte. Davon sei gewöhnlich dann auszugehen, wenn die Einrichtungen nicht nur für den Behinderten, sondern auch für jeden anderen Bewohner des Hauses mit einem Nutzen verbunden seien. Das Gleiche gelte auch dann, wenn nachträgliche bauliche Änderungen erfolgten. Eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen komme jedoch dann in Betracht, wenn in diesen Fällen die krankheitsbedingte Notwendigkeit von Renovierungs- und Umbauarbeiten im Vordergrund stehen würde. Hiervon sei vorliegend auszugehen. So führte der Einbau der Rampen nach den Feststellungen des Gerichtes dazu, dass die Trittfläche auf den Stufen kleiner wurde. Der Einbau der Duschtrennwand hatte ebenfalls eine Komforteinbuße und damit verbunden eine Werteinbuße zur Folge. Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen. FG Rheinland-Pfalz vom 24.10.2007, Az. 2 K 1917/06Stand: 13.04.2008 |
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