Begrenzung
Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Schulgeld.
Die Eltern bezahlten für den Besuch einer Waldorfschule ihres Kindes ein Schulgeld in Höhe von 3.600 DM. Sie machten diesen Betrag in ihrer Steuererklärung in vollständiger Höhe als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Aufwendungen jedoch nur in Höhe von 30 Prozent. Mit dieser Kürzung waren die Eltern jedoch nicht einverstanden und klagten.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein wies die Klage der Eltern ab. Aus der Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ergebe sich eindeutig, dass die geltend gemachten Kosten nur in Höhe von 30 Prozent als Sonderausgaben berücksichtigt werden könnten. Diese Vorschrift könne nicht als verfassungswidrig angesehen werden. Weder aus dem verfassungsrechtlich gebotenen, besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 2 GG, noch aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG ergebe sich, dass das verfügbare Einkommen in Höhe der Unterhaltsaufwendungen unbegrenzt geschützt werden müsse. Von daher dürfe der Gesetzgeber den Sonderausgabenabzug auf die Höhe von 30 Prozent des aufgewendeten Betrages begrenzen.
FG Schleswig-Holstein vom 08.06.2007, Az. 3 K 10074/03
Stand: 17.09.2007
