Steuerrecht - Betriebsaufspaltung IV
Publiziert von:
RA Andreas Albrecht
am 23.02.2007
Weitere Publikationen:
Betriebsaufspaltung IV
Den steuerlichen Vorteilen stehen insbesondere die Nachteile gegenüber, die bei der Beendigung der Betriebsaufspaltung entstehen können.
Bedauerlicherweise werden diese Gefahren bei der Gestaltung zur Betriebsaufspaltung regelmäßig nicht ausreichend berücksichtigt. Übersehen werden häufig auch die umsatzsteuerrechtlichen Folgen. Bei einer Aufspaltung wird regelmäßig die Voraussetzung für eine Organschaft (finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung einer juristischen Person in ein anderes Unternehmen) erfüllt. Das Besitzunternehmen ist dann der Organträger und das Betriebsunternehmen die Organgesellschaft.
Umsatzsteuerlich wird die Betriebsgesellschaft als unselbstständiger Teil des Besitzunternehmens behandelt und darf keine Umsatzsteuererklärung abgeben.
Der Steuerschuldner ist das Besitzunternehmen. Die Umsätze zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft gelten als nichtsteuerbare Innenumsätze und werden deswegen umsatzsteuerlich überhaupt nicht erfasst. Sollte die Umsatzsteuer trotzdem ausgewiesen werden, führt dies zur Steuerschuldnerschaft, ohne dass im Gegenzug ein Vorsteuerabzug zulässig wäre. Hier ist besondere Vorsicht geboten.
Folgen der Beendigung der Betriebsaufspaltung
Beim Ende der Betriebsaufspaltung entstehen die größten und häufig unterschätzten Gefahren. Die Aufspaltung endet, wenn die sachlichen oder personellen Voraussetzungen entfallen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn:
-
das Besitzunternehmen veräußert wird,
-
die Betriebsgesellschaft ihre gewerbliche Tätigkeit einstellt,
-
die bisherige Beherrschungsidentität verloren geht, zum Beispiel durch Erbfall oder durch die Volljährigkeit der Kinder, wenn die Anteile dem Vater zugerechnet waren,
-
ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Betriebs-GmbH eröffnet wird,
-
das vom Betriebsunternehmen gemietete Gebäude abgerissen wird und somit das Grundstück keine wesentliche Betriebsgrundlage mehr ist.
Mit dem Ende der Betriebsaufspaltung hat das Besitzunternehmen keinen Gewerbebetrieb mehr.
Das führt zur Aufgabe des Gewerbetriebes bei der Besitzgesellschaft. Daraus folgt, dass der Betriebsaufgabegewinn dann ordnungsgemäß zu besteuern ist. Die Beendigung des Gewerbebetriebes führt weiterhin zur Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven. Diese bilden sich während der Betriebsaufspaltung bereits durch die Abschreibung der Abnutzung, zum Beispiel auf das Gebäude. Dadurch wird das Gebäude in der Buchhaltung mit einem geringeren Wert ausgewiesen, als es tatsächlich am Markt wert ist. Diese Differenz aus Buchwert und Marktwert bildet eine stille Reserve, die bei der Beendigung als Veräußerungsgewinn zu versteuern ist.
Das Prekäre an dieser fiktiven Veräußerung ist, dass tatsächlich keine Geldleistungen erbracht werden und die anfallende Steuer aus dem Vermögen aufgebracht werden muss. Es ist leicht vorstellbar, dass dieses im Erbfall oder einer altersbedingten Aufgabe der Betriebsführung zu einer Steuerbelastung führt, die zu einer Liquidierung von Wirtschaftsgütern zwingt, um die fälligen Steuern zu finanzieren. Aus diesem Grund ist es zwingend erforderlich, frühzeitig über die Fortführung des Unternehmens für den Fall des Ausscheidens des beherrschenden Gesellschafters nachzudenken.
Das zu späte Handeln kann für die Nachfolger mit nicht mehr kompensierbaren Nachteilen verbunden sein.
Stand: 23.02.2007
