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Steuerrecht - Betriebsaufspaltung III

Publiziert von:
RA Andreas Albrecht
am 23.02.2007


Betriebsaufspaltung III

Die steuerlichen Folgen der Aufspaltung eines Betriebes.

Die Betriebsaufspaltung wird von vielen steuerlichen Beratern positiv bewertet, weil sie eine Gestaltung hin zu einer geringeren Steuerbelastung zulässt. Dass die Aufspaltung zu einer geringeren Steuerbelastung führt, liegt vor allem daran, dass sich die steuerlichen Vorteile eines Personenunternehmens (Einzelkaufmann, Personengesellschaft) mit den steuerlichen Vorteilen einer Kapitalgesellschaft kombinieren lassen.

Die Steuervorteile sind:

  1. steuerliche Anerkennung der schuldrechtlichen Verträge, zwischen Besitzunternehmen und Betriebs-GmbH,

  2. die Abzugsfähigkeit der Gesellschafter - Geschäftsführergehälter als Betriebsausgabe bei der Betriebsgesellschaft sowie die Möglichkeit, Pensionsrückstellungen für die Gesellschafter – Geschäftsführer zu bilden. Diese Kosten sind auch bei der Gewerbeertragssteuer der Betriebsgesellschaft abziehbar und mindern das Gewerbekapital,

  3. der Gewerbesteuerfreibetrag und der Staffeltarif können von dem Besitzunternehmen in Anspruch genommen werden,

  4. die vom Besitzunternehmen zu zahlende Gewerbesteuer können die Gesellschafter der Besitz-Personengesellschaft pauschaliert auf ihre Einkommensteuer anrechnen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der steuerliche Vorteil bei hohen Gewerbesteuerhebesätzen in einen steuerlichen Nachteil verkehrt.

  5. die vom Besitzunternehmen erzielten Verluste sind den am Betriebsunternehmen beteiligten Personen steuerlich zuzurechnen. Das hat die Folge, dass diese Verlustanteile im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen (begrenzt) mit den positiven Einkünften der Gesellschafter ausgeglichen werden können.

Die aufgezählten Vorteile liegen in der unterschiedlichen Besteuerung der rechtlichen getrennten Unternehmensteile.

Besteuerung des Betriebsunternehmens

Das Einkommen der Betriebsgesellschaft unterliegt der Körperschaftsteuer (Steuersatz derzeit 25 Prozent). Dabei hat der Abzug der Aufwendungen für die gepachteten Betriebsgrundlagen (nach dem Pachtvertrag) eine große Bedeutung und birgt besondere Gefahren.

Sind die Pachtzinsen unangemessen hoch, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Dieses ist jedoch kein spezielles Problem bei der Betriebsaufspaltung. Überhöhte Leistungen einer Kapitalgesellschaft werden grundsätzlich als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Sind die Leistungen hingegen angemessen, mindern sie den Gewinn der Betriebsgesellschaft. Aus der Gewinnminderung ergibt sich wiederum eine geringere Belastung mit der Gewerbeertragsteuer.

Besteuerung des Besitzunternehmens

Durch die Erfüllung der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung qualifizieren die Finanzbehörden die grundsätzlich zur Vermögensverwaltung gehörenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, in Einkünfte aus Gewerbetrieb um. Zu den gewerblichen Einkünften des Besitzunternehmens zählen alle dort erzielten Einkünfte, so zum Beispiel:

  • die vom Betriebsunternehmen gezahlten Pachtzinsen,

  • Pachtzinsen aus der Verpachtung der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter an außenstehende Dritte,

  • Lizenzeinnahmen aus der Überlassung von Patenten, die keine wesentliche Betriebsgrundlage bilden,

  • Zinsen aus dem Betriebsunternehmen gewährten Darlehen,

  • die Hälfte der Gewinnausschüttungen der Betriebskapitalgesellschaft an das Besitzunternehmen.

Stand: 23.02.2007