Betriebsaufspaltung II

Gestaltungsformen und Entscheidungskriterien für die Aufspaltung eines Betriebes.

Die Betriebsaufspaltung kann in den verschiedensten Gestaltungsformen vorliegen:

  1. umgekehrte Betriebsaufspaltung

    Von einer umgekehrten Betriebsaufspaltung spricht man, wenn die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine Betriebs-Personengesellschaft gründen und sie auch beherrschen. Ihre gewerbliche Tätigkeit stellt die Kapitalgesellschaft ein. Ihr Vermögen wird der Personengesellschaft zum Teil übereignet, zum Teil zur Nutzung überlassen.

  2. mitunternehmerische Betriebsaufspaltung

    Darunter ist eine Gestaltungsform zu verstehen, in der sowohl das Besitzunternehmen als auch die Betriebsgesellschaft eine Personengesellschaft sind. Beispiel: die Gesellschafter einer GbR verpachten ein Gebäudegrundstück an eine GmbH & Co. KG, an der sie selbst beteiligt sind.

  3. kapitalistische Betriebsaufspaltung

    Darunter versteht man die Betriebsaufspaltung zwischen Kapitalgesellschaften (Besitz-GmbH / Betriebs-GmbH) unter der Voraussetzung, dass die Kapitalgesellschaft selbst zu mehr als 50 Prozent an der anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist (Gesellschafteridentität alleine genügt nicht).

  4. echte Betriebsaufspaltung

    Sie liegt vor, wenn aus einem ursprünglich einheitlichen Unternehmen (Einzelunternehmen oder Personengesellschaft) ein weiteres Unternehmen abgespaltet wird (beispielsweise wird aus einer Personengesellschaft die Produktion ausgeklammert und durch eine GmbH weitergeführt).

  5. unechte Betriebsaufspaltung

    Ist gegeben, wenn:

    • das Besitzunternehmen und die Betriebsgesellschaft von vornherein als zwei rechtlich selbstständige Unternehmen errichtet wurden und dann durch die Überlassung von Anlage- und Umlaufvermögen miteinander verbunden werden

      oder

    • das Besitzunternehmen erst nach der Gründung des Betriebsunternehmens entstanden ist.

      Echte und unechte Betriebsaufspaltung werden steuerlich gleich behandelt.

  6. Wiesbadener Modell

    Das Wiesbadener Modell ist eine Gestaltungsform, bei der das Besitzunternehmen als Einzelunternehmen eines Ehegatten und das Betriebsunternehmen als Kapitalgesellschaft mit 100prozentiger Beteiligung des anderen Ehegatten geführt wird.

Bei der Gründung, der Umwandlung und bei der Übertragung von Produktivvermögen in, respektive durch eine Betriebsaufspaltung, sind nicht nur gesellschaftsrechtliche Gesichtspunkte zu beachten, sondern auch immer das Steuerrecht. Die gesellschaftsrechtliche Betreuung ist nicht ohne die Hinzuziehung eines steuerrechtlichen Fachberaters zu leisten.

Entscheidungskriterien zur Betriebsaufspaltung

  1. Beschränkte Haftung einer GmbH

    Durch eine Aufspaltung lässt sich die Haftung des GmbH-Betriebsinhabers beschränken. Bei der Aufspaltung in Besitz- und Betriebsgesellschaft kann das wertvolle Anlagevermögen (Grundstück, Gebäude) aus der Haftung des Betriebes herausgenommen werden. Es wird dem Betriebsunternehmen nur miet- oder pachtweise überlassen. Das rechtliche Eigentum verbleibt beim Besitzunternehmen. Die GmbH haftet nur mit eigenem Vermögen, das oft sehr gering ist.

  2. Risiken für die Gesellschafter

    • Die mögliche Sicherung des Haftungsvermögens funktioniert jedoch in den Fällen nicht, in denen der Gesellschafter persönliche Verpflichtungen eingegangen ist (etwa Bürgschaftserklärungen für Bankkredite). In diesen Fällen können Gläubiger auf das Vermögen des Gesellschafters Zugriff nehmen. Der Aufspaltung bedarf es dann nicht, da in diesen Fällen die wirtschaftlichen Nachteile überwiegen.

    • Bei komplexen, gesellschaftsrechtlichen Konstellationen kann es zu einer Durchgriffshaftung kommen. So zum Beispiel beim Vorliegen eines “qualifizierten faktischen GmbH-Konzerns”. Das heißt, wenn das herrschende Unternehmen die Geschäfte der abhängigen (Betriebs-) GmbH dauernd und umfassend führt, kann eine Durchgriffshaftung möglich sein. Sie ist auch dann möglich, wenn der, die GmbH beherrschende Gesellschafter, der auch im Besitzunternehmen tätig ist, durch sein Verhalten gegen gläubigerschützende Vorschriften verstößt.

Stand: 23.02.2007