Steuerrecht - Betriebsaufspaltung
Publiziert von:
RA Andreas Albrecht
am 22.02.2007
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Betriebsaufspaltung
Die sogenannte Betriebsaufspaltung ist im Wirtschaftsleben aus steuerrechtlicher Sicht sehr häufig anzutreffen.
Dabei besteht die besondere Problematik der Betriebsaufspaltung darin, dass sie gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist und weitestgehend aus Rechtsprechung und Verwaltungssauffassung entwickelt wurde.
Die Betriebsaufspaltung (auch Doppelunternehmen genannt) entsteht durch die Aufteilung eines bisher einheitliches Unternehmen auf mindestens zwei selbstständige Rechtsträger. Die entstandenen Unternehmen (meist zwei Gesellschaften) werden nach ihrer Funktion Besitz- und Betriebsunternehmen genannt. Am häufigsten ist die Betriebsaufspaltung bei der Vermietung und Verpachtung von Betriebsgrundstücken anzutreffen. Die Vermietung und Verpachtung des Anlagevermögens an das Betriebsunternehmen gehört dabei zu den Aufgaben des Besitzunternehmens und die Produktion und der Vertrieb zu denen des Betriebsunternehmens.
Die Entstehung der Betriebsaufspaltung
1. Der Inhaber des bisherigen Unternehmens gründet oder hält eine Kapitalgesellschaft (im Allgemeinen eine GmbH), die dann den bisherigen Betrieb führt (auch Betriebskapitalgesellschaft / Betriebsunternehmen genannt).
2. Das bisherige Unternehmen verpachtet Teile seines Anlagevermögens (wie zum Beispiel Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Patente und so weiter) an die Betriebskapitalgesellschaft und überträgt das Umlaufvermögen auf die Betriebsgesellschaft.
Ab jetzt übernimmt das Betriebsunternehmen die betrieblichen Aufgaben, insbesondere die Geschäftsführung, während das bisherige Unternehmen ein bloßes Besitzunternehmen ist.
Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung
Die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung sind die sachliche und personelle Verflechtung zwischen den beteiligten Gesellschaften.
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Sachliche Verflechtung: Das Besitzunternehmen überlässt die Nutzung der Wirtschaftsgüter der Betriebsgesellschaft (Grundstücke, Gebäude, Patente, ungeschützte Erfindungen),
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Die personelle Verflechtung: Eine oder mehrere Personen (Personengruppe genannt) beherrschen sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen derart, dass sie in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchsetzen können (das heißt Mehrheit der Anteile und damit die Mehrheit der Stimmen in beiden Unternehmen).
Die Besitz- und Betriebsunternehmen können dabei unterschiedlicher Rechtsform haben. Wegen der fehlenden personellen Verflechtung ist keine Betriebsaufspaltung gegeben, wenn:
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nicht alle Gesellschafter der Besitz-Personengesellschaft an der Betriebs-GmbH beteiligt sind und
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die Beschlüsse der Besitz-Personengesellschaft einstimmig gefasst werden müssen oder
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das Besitzunternehmen die Rechtsform einer GbR, OHG oder KG und keine Stimmrechtvereinbarungen getroffen hat (gesetzlich gilt bei diesen Rechtsformen die Einstimmigkeit für Gesellschafterbeschlüsse).
Werden die oben genannten Voraussetzungen geschaffen, führt das zu der steuerlichen Betriebsaufspaltung mit allen rechtlichen und steuerrechtlichen Folgen.
Selbst wenn es unwillentlich oder unwissentlich geschah. Aufgrund der Komplexität dieser Folgen sollte bei einer entsprechenden Gestaltung viel Rücksicht darauf genommen werden. Ganz wichtig ist die Überlegung, wie es mit dem Unternehmen in der Zukunft weitergeht, ob es zum Beispiel eines Tages verkauft oder auch erbrechtlich übertragen werden soll.
Folgen der Betriebsaufspaltung
Die entstandenen Unternehmen werden als zwei zivil- und steuerrechtlich selbstständige Unternehmen behandelt und haben unterschiedliche Funktionen:
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Das Betriebsunternehmen übt eine gewerbliche Tätigkeit aus und erbringt regelmäßig den eigentlichen Geschäftszweck,
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das Besitzunternehmen vermietet oder verpachtet seine Wirtschaftsgüter an die Betriebsgesellschaft. Daher wird es ebenfalls als Gewerbebetrieb behandelt.
Aus diesem Grund unterliegen die Einkünfte des Besitzunternehmens aus der Vermietung / Verpachtung sowohl der Einkommensteuer als auch der Gewerbesteuer. Die überlassenen Wirtschaftsgüter bleiben aber Betriebsvermögen. Es ist daher zu bedenken, dass die grundsätzliche Befreiung von der Gewerbesteuer bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen der Betriebsaufspaltung entfällt. Somit führt die Aufspaltung zu einer zusätzlichen, steuerlichen Belastung. Aufgrund dieser zivil- und steuerlichen Selbstständigkeit werden die Einkünfte der beiden Unternehmen unabhängig voneinander ermittelt.
Stand: 22.02.2007
