Arbeitszimmer
Kindergeld bei Bezahlung des Arbeitszimmers durch Vater
Ein Vater hatte einen studierenden Sohn, der noch bei ihm zu Hause wohnte und ein eigenes Einkommen erwirtschaftete. Der Sohn hatte ein eigenes Arbeitszimmer. Der Vater kam für die Kosten auf, die durch das häusliche Arbeitszimmer entstanden. Er machte diese Aufwendungen als Werbungskosten bei der Kindergeldstelle geltend. Diese forderte das im betreffenden Veranlagungszeitraum gezahlte Kindergeld zurück, weil der Sohn durch seine Einkünfte den Grenzbetrag überschritten habe. Dabei rechnete sie die Kosten für das Arbeitszimmer nicht auf das Einkommen des Sohnes an. Als der Vater mit seinem Einspruch keinen Erfolg hatte, klagte er auf Fortzahlung des Kindergeldes. Gleichzeitig beantragte er im einstweiligen Rechtsschutz, dass der Rückforderungsbescheid ausgesetzt werde.
Das Finanzgericht München lehnte die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte Aussetzung des Rückforderungsbescheides ab. Die Kosten für das Arbeitszimmer könnten nur dann als Werbungskosten anerkannt werden, wenn der Sohn selbst die Kosten für das Arbeitszimmer gezahlt hätte. Grundsätzlich sei es zwar denkbar, dass eine dritte Person wie etwa der Vater im Wege des abgekürzten Zahlungsweges das Geld direkt an den jeweiligen Gläubiger zahle oder sogar im eigenen Namen einen Vertrag abschließe. Dies gelte jedoch nicht, wenn der Vater auf dieser Weise seinen Unterhaltsverpflichtungen aus dem Unterhaltsverhältnis gegenüber seinem Sohn nachkommen wolle. Hierbei handele es sich nämlich um ein Dauerschuldverhältnis, bei dem eine Abkürzung des Zahlungsweges nicht möglich sei. Über die Klage hat dieses Gericht noch nicht entschieden.
FG München vom 10.07.2007, Az. 5 V 1796/07Stand: 20.11.2007
