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Steuerrecht - Änderungen 2007

Publiziert von:
RA York Riedel
am 01.02.2007

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Die wichtigsten Gesetzesänderungen für die Steuer ab 01.01.2007 im Überblick.

1) Der allgemeine Umsatzsteuersatz wird von 16 auf 19 Prozent erhöht. Diese Steuersatzerhöhung gilt auch bei Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen oder Anzahlungen bereits vor Inkrafttreten, also vor dem 1. Januar 2007. Die Berechnung der Steuer ist in den vorstehend beschriebenen Fällen zu berichtigen, wenn die Leistung ausgeführt wird, oder schon in 2006 mit 19 Prozent abzurechnen.

Das Rechnungs- oder Zahlungsdatum spielt dabei keine Rolle.

Ausschließlich der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung ist ausschlaggebend. Grundsätzlich kommt für alle vor dem Datum der Anhebung bewirkten Umsätze der alte Umsatzsteuersatz von 16 Prozent zur Anwendung. Bei Teilleistungen kommt es für die Anwendung des Umsatzsteuersatzes nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung, sondern darauf an, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden.

2) Der Regelsatz der Versicherungssteuer erhöht sich ebenfalls von 16 auf 19 Prozent.

3) Die Vorsteuerpauschale wurde zur Entlastung der Landwirte ab 01.01.2007 von 9 auf 10,7 Prozent und für Forstwirte von 5 auf 5,5 Prozent angehoben.

4) Für Einkommen über 250.000 Euro (500.000 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten) kommt ein Zuschlag von drei Prozentpunkten auf den Spitzensteuersatz der Einkommensteuer (sogenannte Reichensteuer) zum Tragen. Für Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft) führt der Gesetzgeber einen Entlastungsbetrag ein.

5) Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte beziehungsweise Arbeitsstätte sind ab 2007 nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro findet in Zukunft erst ab dem 21. Kilometer wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben Berücksichtigung. Für die Frage, ob die 1-Prozent-Regelung bei Betriebsfahrzeugen weiter angewendet werden darf (mindestens 50 prozentige, betriebliche Nutzung), werden die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte der betrieblichen Nutzung zugerechnet.

Hierzu noch folgende wichtige Anmerkung:

Mit einem Urteil vom März 2007 (AZ.: 8 K 549/06) hat das niedersächsische Finanzgericht diese Regelung als verfassungswidrig angesehen und das Bundesverfassungsgericht angerufen, um über den Sachverhalt zu entscheiden.

6) Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können ab 2007 nur noch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und/oder beruflichen Tätigkeit bildet. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Bücherregal, PC, Schreibtisch, anteilige Heiz- und Energiekosten und so weiter) sind weiterhin als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.

7) Der Sparerfreibetrag sinkt ab 01.01.2007 auf 750 respektive 1.500 Euro (Ledige/Verheiratete).

8) Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen ist (aus umsatzsteuerlicher Sicht) von 100 Euro auf 150 Euro angehoben worden. Sie ist in den Fällen anzuwenden, in denen die zugrunde liegende Lieferung / Leistung nach dem 31.12.2006 ausgeführt wird. Nach diesem Datum ausgeführte Umsätze, für die bereits vor dem 01.01.2007 das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt worden ist, fallen unter die Neuregelungen.

9) Das Haushaltsbegleitgesetz 2006 reduziert den Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung ab 2007 von 6,5 auf 4,5 Prozent. Die Planungen der Bundesregierung sehen jedoch eine weitere Absenkung des Beitragssatzes auf 4,2 Prozent vor.

10) Durch die Anhebung der Buchführungspflichtgrenze von einem Umsatz von 350.000 Euro auf 500.000 Euro fallen gewerbliche Betriebe mit einem Gewinn bis zu 30.000 Euro aus der Buchführungspflicht. Sie können zu der weniger aufwändigen Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR-Formular) übergehen. Freiberufler sind generell nicht buchführungspflichtig.

11) Die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld, beziehungsweise kindbedingte Freibeträge für Kinder, sinkt ab dem Geburtsjahrgang 1983 von vor Vollendung des 27. Lebensjahres auf vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Für Kinder des Geburtsjahres 1982 sinkt die Altersgrenze auf vor Vollendung des 26. Lebensjahres.

12) Der Rentenversicherungsbeitragssatz wird ab 01.01.2007 von 19,5 auf 19,9 Prozent erhöht.

Stand: 01.02.2007

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