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Steuerrecht - Abzweigung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 09.07.2007


Abzweigung

Ermessausübung bei Abzweigung des Kindergeldes an einen Sozialhilfeträger.

Ein Vater lebte von seiner Frau getrennt. Weil er nicht die notwendige, vollständige Unterbringung seiner Kinder in einem Heim bezahlen konnte, übernahm dies der zuständige Sozialhilfeträger. Auf Antrag dieser Behörde nahm die Familienkasse eine Abzweigung des Kindergeldes vor und überwies dieses an den Sozialhilfeträger. Sie ging in ihrer Begründung überhaupt nicht darauf ein, dass der Vater an die Kinder Unterhaltszahlungen von monatlich 950 Euro erbracht hatte. Vielmehr verwies die Familienkasse lediglich darauf, dass eine Abzweigung bei dem Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen in der Regel zu erfolgen habe. Hiermit war der Vater nicht einverstanden.

Das Finanzgericht München stellte sich auf die Seite des Vaters und gab seiner Klage statt. Es hob den Abzweigungsbescheid auf, weil die Familienkasse auch bei dem Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abzweigung diese nicht einfach vornehmen dürfe. Vielmehr handele es sich hier um eine Ermessensentscheidung, bei der die zuständige Behörde darüber Erwägungen anstellen müsse, inwieweit eine Abzweigung überhaupt sinnvoll sei. Dabei müsse sie begründen, weshalb sie nicht die geleisteten Unterhaltszahlungen des Vaters berücksichtige.

FG München vom 14.02.2007, Az. 9 K 202/06

Stand: 09.07.2007