Wehrdienstunterhalt
Unterhaltsleistungen an wehrpflichtiges Kind.
Ein Vater zahlte seinem Sohn während seines Wehrdienstes bei der Bundeswehr in einer auswärtigen Kaserne Unterstützungsleistungen. Der Sohn nahm an der Gemeinschaftsverpflegung teil, wurde von der Bundeswehr untergebracht und erhielt für die beibehaltene Wohnung eine Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz von insgesamt 6.260 DM. Das Finanzamt versagte dem Vater die Anerkennung dieser Zuwendungen als außergewöhnliche Belastung. Es rechnete dabei die Mietbeihilfe zu den Bezügen im Sinne des § 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Das Finanzgericht wies die Klage des Vaters auf Anerkennung seiner Zuwendungen an den Sohn als außergewöhnliche Belastung ab und ließ die Revision nicht zu. Hiergegen legte der Vater Nichtzulassungsbeschwerde ein.
Der Bundesfinanzhof schloss sich der Ansicht des Vaters nicht an und wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Zwar könnten Unterhaltsleistungen an wehrdienstleistende Kinder prinzipiell als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, weil für diese Zeiten kein Kindergeld zugesprochen werde. Zu beachten sei jedoch, dass der Abzugsbetrag gem. § 33a Absatz 1 Satz 5 EStG durch andere Einkünfte und Bezüge des Kindes gemindert werde. Hierzu gehöre außer dem Wehrsold auch die gemäß § 7a UStG gewährte Mietbeihilfe, die nach § 15 UStG steuerfrei sei. Dies ergebe sich daraus, dass sie auch den Wohnbedarf während der Wehrdienstzeit decken würde. Die Wehrpflichtigen behielten regelmäßig ihren ständigen Wohnsitz bei. Die Mietzuschüsse deckten den üblichen Wohnbedarf, nicht hingegen den außergewöhnlichen Wohnbedarf, wie das bei Sozialhilfeleistungen innerhalb der Altenhilfe der Fall sei.
BFH vom 16.06.2006, Az. III B 43/05
Stand: 12.01.2007
