Wartezeit
Kindergeld und Warten auf Studienplatz
Ein volljähriges Kind musste nach der Beendigung seines Zivildienstes etwa 2 ½ Jahre auf einen Studienplatz warten. In diesem Zeitraum übte es bei verschiedenen Arbeitgebern eine geringfügige Beschäftigung mit ungefähr 10,5 Stunden in der Woche aus. Das Finanzamt gewährte seinen Eltern erst ab dem Zeitpunkt Kindergeld, an dem es eine Studienplatzzusage vorlegen konnte. Nach der Ansicht der Finanzverwaltung könne ein Kind nicht berücksichtigt werden, welches sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus für eine Ausbildung bewerbe.
Dies sah der Bundesfinanzhof in Übereinstimmung mit der Vorinstanz jedoch anders. Eine geringfügige Beschäftigung könne, im Gegensatz zu einer Vollbeschäftigung, einer Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG nicht entgegenstehen, weil hier das Kind nach wie vor auf Unterhalt durch die Eltern angewiesen sei. Von einer Vollzeiterwerbstätigkeit könne nur dann ausgegangen werden, wenn ein Arbeitsverhältnis an allen Kalendertagen bestehe und über mindestens drei Viertel der üblichen Arbeitszeit abgeschlossen sei.
BFH vom 23.02.2006, Az. III R 8/05
Stand: 25.06.2006
