Steuerrecht - WM 2006
Publiziert von:
Rechtsanwalt
Friedrich Kötter-Boisserèe
am 05.04.2006
Josephinenstrasse 11-13
40212 Düsseldorf
Weitere Publikationen:
WM 2006
Kurz vor Beginn der Fußball-Weltmeisterschaft schießt die Finanzverwaltung das erste Eigentor.
Im Rahmen der WM von Unternehmen verschenkte Hospitality-Leistungen werden nicht als Werbeleistungen im Sinne von steuerbegünstigtem Sponsoring anerkannt.
Ausgaben für Sponsoring sind als Instrumente der Unternehmenskommunikation und Öffentlichkeitsarbeit grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar.
Insbesondere im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft 2006 und anderer internationaler Großereignisse ist Sponsoring eine nahe liegende und effiziente Werbeplattform. Dabei ist die Frage der steuerlichen Anerkennung von Sponsoringmaßnahmen von hoher Relevanz.
Vor diesem Hintergrund hat das Bundsfinanzministerium Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen aufgestellt. Sponsoring im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft 2006 beinhaltet oftmals nicht nur die Anmietung einer VIP-Loge, sondern ein umfassendes Werbepaket. Dieses beinhaltet die Werbeleistung, Anmietung der Loge, Bewirtung und die Eintrittsgelder.
Aus steuerlicher Sicht sind diese Aufwendungen getrennt zu betrachten.
Die Einzelaufwendungen für Werbung, Bewirtung, etc. müssen im Zweifel geschätzt werden. Das Bundesministerium für Finanzen hat hierfür folgende Vereinfachungsregeln aufgestellt:
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Anteil für Werbung: 40 % des Gesamtbetrages
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Anteil für Bewirtung: 30 % des Gesamtbetrages (max. 1.000 € pro Teilnehmer)
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Anteil für Eintrittskarten: der den Werbung- und Bewirtungsanteil übersteigende Betrag (davon entfallen 50 % auf Geschäftspartner und 50 % auf Arbeitnehmer)
Werbeleistungen
Die Aufwendungen für Werbeleistungen (z.B. Plakate, Anzeigen und Aufdruck auf Eintrittskarten) kann der Sponsor in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehen.
Werden Räume der Sportstätte außerhalb der Sportveranstaltungen für Besprechungen, Seminare oder andere Events genutzt, kann der Sponsor die darauf entfallenden Kosten ebenfalls in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Sofern diese Räumlichkeiten mindestens einmal pro Woche genutzt werden, kann der Sponsor abweichend von den tatsächlichen Kosten pauschal vorab 15% des Gesamtbetrages der Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben abziehen.
Abweichend davon stellen Hospitality-Leistungen (z.B. bevorzugte Parkmöglichkeiten, persönliche Betreuung, gesonderter Zugang zum Stadion) keine Werbeleistungen dar (BMF-Schreiben vom 30.03.2006).
Eintrittsgelder
Die steuerliche Beurteilung der Aufwendungen für Eintrittskarten ist danach zu bestimmen, wer Empfänger der Eintrittskarte ist.
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Einladung von Geschäftspartnern
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Einladung von Arbeitnehmern
Nutzt der Sponsor die Veranstaltung, um geschäftliche Kontakte zu knüpfen oder Geschäftsabschlüsse zu tätigen, sind die Eintrittskarten grundsätzlich als Geschenk an den Geschäftspartner zu bewerten. Diese stellen allerdings nur dann abziehbare Betriebsausgaben dar, wenn die Freigrenze von 35,00 Euro pro Geschäftspartner und Wirtschaftsjahr nicht überschritten wird. Im Falle der Eintrittskarte für eine VIP-Loge bei der Fußballweltmeisterschaft wird die Eintrittskarte deutlich mehr als 35,00 Euro kosten, so dass der Betrag im vollen Umfang eine nicht abziehbare Betriebsausgabe darstellt.
Handelt es sich hingegen bei der Eintrittskarte um eine Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Geschäftspartners, sind die Kosten für die Eintrittskarte voll abziehbar.
Lädt der Sponsor eigene Arbeitnehmer in die VIP-Loge ein, sind die Kosten für die Eintrittskarten in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Hierbei ist unerheblich, welchen Zweck der Sponsor mit der Einladung verfolgt.
Bewirtung
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Bewirtung von Geschäftspartnern
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Bewirtung von Arbeitnehmern
Soweit die Bewirtung betrieblich veranlasst ist, können grundsätzlich nur 70 % der Bewirtungskosten als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Überschreiten die Bewirtungskosten allerdings das übliche Maß deutlich, sind diese als Geschenk zu bewerten und damit im vollem Umfang nicht abziehbar.
Bei der Bewirtung von Arbeitnehmern ist zu unterscheiden, ob die Bewirtung allgemein betrieblich veranlasst ist oder aber der Anbahnung von Geschäftskontakten dient. Im ersteren Fall, also z.B. bei einer Incentiveveranstaltung, sind die Bewirtungskosten in voller Höhe abzugsfähig. Dient die Bewirtung der Anbahnung von Geschäftskontakten sind hingegen nur 70% der Bewirtungskosten abzugsfähig.
Stand: 05.04.2006
