Vermögensverfall
Widerruf der Steuerberaterzulassung wegen Vermögensverfalls
Ein Steuerberater musste eine eidesstattliche Versicherung gem. § 807 ZPO abgeben. Nachfolgend erließ ein Amtsgericht gegen ihn einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen eines Betrages in Höhe von 1.026,30 Euro. Außerdem wurde er noch wegen eines gewerbsmäßigen Betruges verurteilt, wobei diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig war. Die Steuerberaterkammer widerrief sodann seine Zulassung als Steuerberater. Der Steuerberater verlangte die Rücknahme des Widerrufes. Es bestehe die hinreichende Aussicht, dass die finanziellen Verhältnisse in absehbarer Zeit geordnet werden könnten. Darüber hinaus seien die Mandantengelder nicht gefährdet, weil er u.a. hierauf keinen Zugriff habe. Die Verurteilung dürfe aufgrund der fehlenden Rechtskraft nicht berücksichtigt werden.
Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage des Steuerberaters ab. Der Widerruf sei rechtmäßig, weil er sich im Vermögensverfall befunden habe. Der Eintritt des Vermögensverfalles sei nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 Hs. S StBerG zu vermuten, wenn der Betreffende eine eidesstattliche Erklärung abgegeben habe. Dieser Vermutung habe der Steuerberater vorliegend nicht widerlegt. Hierfür müsse er nachweisen, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse dennoch geordnet seien und er seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen könne. Davon könne nicht bereits dann ausgegangen werden, wenn er seine Verhältnisse in absehbarer Zeit ordnen könne. Er müsse zudem den Nachweis erbringen, dass die Interessen der Mandanten trotz des Vermögensverfalls in jeglicher Hinsicht sorgfältig und zuverlässig wahrnehme. Es sei nicht ausreichend, wenn er nur in finanzieller Hinsicht die Interessen seiner Mandanten ordnungsgemäß wahrnehme. Eine Rechtspflicht zur Wiederbestellung bestehe erst, wenn er den entsprechenden Nachweis erbracht habe. Daran fehle es, wenn nicht einmal Belege für das Bestehen eines Stillhalteabkommens vorgelegt worden seien.
FG Hamburg vom 08.03.2006, Az. V 94/05
Stand: 07.07.2006
