Verfahrenskosten
Hinweispflicht bei Klagerücknahme bezüglich Kosten
Ein Kläger nahm vor dem Finanzgericht seine Klage zurück. Daraufhin wurde das Verfahren eingestellt und dem Kläger wurden die Verfahrenskosten auferlegt. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.
Das niedersächsische Finanzgericht wies den widerspruch zurück. Das Gericht brauche den Kläger nicht auf das Bestehen dieser Kostenpflicht hinzuweisen. Sie ergebe sich aus der Vorschrift des § 136 Abs. 2 FGO.
Niedersächsisches FG vom 28.04.2006, Az. 1 KO 10/06
Stand: 07.08.2006
