Umsatzprovision
Umsatzprovisionen bei einem GmbH-Geschäftsführer
Ein GmbH-Geschäftsführer erhielt aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafter-Versammlung ein Fixum von 2.500 DM zuzüglich einer Provision in Höhe von 5 Prozent vom erzielten Kundenumsatz als Gehalt. Diese Provision wurde allerdings nur für die von ihm abgeschlossenen Geschäfte bezahlt. Gleichwohl erkannte das Finanzamt das Gehalt des Geschäftsführers nicht als Betriebsausgabe an, weil es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung handele. Das Finanzgericht des Landes Brandenburg gab einer Klage der GmbH gegen die Ablehnung statt. Hiergegen legte das Finanzamt Revision ein.
Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung auf und wies die Klage der Firma ab. Die gezahlten Provisionen an den Gesellschafter-Geschäftsführer seien als verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG anzusehen, weil sie umsatzbezogen gezahlt worden seien. Ein Geschäftsführer erhalte normalerweise nur eine Provision, die am Gewinn orientiert sei, um das Vermögen der Gesellschaft nicht zu gefährden. Dies gelte auch, wenn ihm die Provisionen nur für selbst abgeschlossene Geschäfte zugestanden hätten. Etwas anderes gelte nur in Ausnahmefällen, wie etwa in der Aufbauphase eines Unternehmens oder wenn sich die Verantwortung auf den Vertrieb beschränke. Allerdings müssten auch hier Höchstgrenzen bzw. zeitliche Grenzen für die Zahlung von umsatzbezogenen Provisionen festgelegt worden sein.
BFH vom 28.06.2006, Az. I R 108/05
Stand: 16.04.2007
