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Steuerrecht - Umsatzsteuererhöhung

Publiziert von:
Rechtsanwalt Martin J. Warm
am 02.08.2006


Vorsicht bei Vertragsabschlüssen vor dem 1. September 2006.

Mit Wirkung vom 01.01.2007 soll der Regelsteuersatz von 16 auf 19 Prozent angehoben werden. Der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent bleibt vorerst unverändert. Der neue Regelsteuersatz von 19 Prozent würde auf jeden steuerpflichtigen Umsatz (Lieferungen, Leistungen, Eigenverbrauch, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhr) anzuwenden sein, der nach dem 31. Dezember 2006 bewirkt wird.

Entscheidend ist der Zeitpunkt der Leistungsausführung. Das ist bei einer Lieferung die Verschaffung der Verfügungsmacht (Übernahme der Ware), die Abnahme einer Bauleistung oder die Beendigung einer Dienstleistung.

Nicht maßgebend ist der Zeitpunkt des zivilrechtlichen Vertragsabschlusses, der Entgeltsvereinnahmung oder das Datum der Rechnung.

Daraus ergibt sich vom Grundsatz her, dass eine Rechnung über eine, nach dem 31. Dezember 2006 zu erbringende Leistung, bereits ab sofort mit dem neuen Steuersatz von 19 Prozent ausgestellt werden müsste. Werden dagegen Rechnungen über vor dem 1 Januar .2007 erbrachte Leistungen nach diesem Zeitpunkt erstellt, ist der alte Steuersatz anzuwenden. Um Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung zu vermeiden, empfehlen wir, die Dokumentation der Lieferung auf der Rechnung oder auf dem Lieferschein vorzunehmen.

Werden unter Zugrundelegung des alten Steuersatzes von 16 Prozent Festpreisvereinbarungen vereinbart und erfolgen die Lieferungen erst nach dem 31. Dezember 2006, ist die Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent aus dem Gesamtrechnungsbetrag herauszurechnen.

Bei Verträgen, die vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des neuen Steuersatzes abgeschlossen wurden und bei denen die Lieferungen / Leistungen in 2007 ausgeführt werden, kann nicht in jedem Fall die Differenz zwischen dem alten Umsatzsteuersatz von 16 und dem neuen Steuersatz von 19 Prozent vom Vertragspartner nachgefordert werden.

Problemlos wird die Abwälzung auf den Kunden dann sein, wenn die Preise im Vertrag “zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer” festgelegt wurden oder das Entgelt als Nettoentgelt aufgrund einer Gebührenordnung erhoben wird, wie bei Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Architekten.

Eine Sondervorschrift im Umsatzsteuergesetz (§ 29 UStG) regelt den Anspruch auf Ausgleich von umsatzsteuerlichen Mehrbelastungen bei so genannten Altverträgen. Danach kann ein Unternehmer, wenn er eine Lieferung oder Leistung nach dem In-Kraft-Treten des neuen Steuersatzes ausführt, vom Vertragspartner einen Ausgleich der Mehrbelastung verlangen.

Allerdings muss der Vertrag vier Monate vor dem Einführungsdatum abgeschlossen und im Vertrag ein Ausgleich im Falle einer Umsatzsteuererhöhung nicht ausgeschlossen worden sein.

Oder es wurde vereinbart, dass die jeweils gültige Umsatzsteuer berechnet wird.

Erfolgen Lieferung oder Leistung nach der Einführung des neuen Steuersatzes, ist ein Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehrbelastung durch den Kunden zivilrechtlich nicht durchsetzbar, wenn der Vertrag vier Monate vor der Einführung des neuen Steuersatzes (Stichtag 1. September 2006) geschlossen wurde und keinen Hinweis auf die höhere Umsatzsteuer enthält.

Wegen ihrer Wirkungsweise wird die Umsatzsteuer auch als “Mehrwertsteuer” bezeichnet.

Der Begriff “Mehrwertsteuer” wird im Übrigen auch vom EU-Gemeinschaftsrecht verwendet. Letztlich soll nur der “Mehrwert” der Leistung des leistenden Unternehmers besteuert werden. Er selbst kann die, auf von ihm bezogene Waren- oder Dienstleistungen berechnete, Umsatzsteuer als Vorsteuer zum Abzug bringen. Deswegen hat das Umsatzsteuergesetz vom 29. Mai 1967 die Umsatzsteuer in die sog. “Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug” umgestaltet. Allphasen-Steuer deshalb, weil nicht nur Unternehmer auf der letzten Handelsstufe bei Leistungen an den Endverbraucher, sondern alle Phasen der vorausgehenden unternehmerischen Leistungskette besteuert werden.

Stand: 02.08.2006

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