AdvoGarant

Steuerrecht - Immobilienübertragung

Publiziert von:
Ulrich Haury
am 06.12.2006


Immobilienübertragung

Die Übertragung von Immobilien wird ab 2007 teurer - Handlungsempfehlungen zur Vermeidung höherer Schenkung- und Erbschaftsteuer.

Die Bundesregierung hat am 18. Oktober 2006 den Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge auf den gesetzgeberischen Weg gebracht. In dieses Gesetz soll auch das für Anfang 2007 erwartete Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Bewertung von Immobilien für Zwecke der Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer einfließen, so dass das Gesetz voraussichtlich frühestens Ende Februar 2007 verkündet werden wird. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass das neue Gesetz rückwirkend auf den 1. Januar 2007 anzuwenden ist.

Wie wird sich die Bewertung der Immobilien für Zwecke der Schenkung- und Erbschaftsteuer ändern?

Es ist damit zu rechnen, dass das Bundesverfassungsgericht eine am Verkehrswert orientierte Bewertung für alle Vermögensgegenstände, insbesondere für Immobilien, fordern wird. Die zur Zeit für die Berechnung der Schenkung- beziehungsweise Erbschaftsteuer von Grundstücken herangezogene Bewertungsmethode repräsentiert nur zirka 50 bis 75 Prozent des Verkehrswertes einer Immobilie.

Folglich ist davon auszugehen, dass in naher Zukunft deutlich höhere Schenkung- respektive Erbschaftsteuern anfallen, wenn Immobilien durch Erbfall oder Schenkung an die nächste Generation übertragen werden.

Welche Möglichkeiten der vorzeitigen Übertragung von Immobilien gibt es?

Immobilien können notariell auf die nächste Generation übertragen werden. Dabei kann sich der Schenker einen lebenslangen Nießbrauch oder ein lebenslanges Wohnrecht an der Immobilie vorbehalten. Nießbrauch bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Eigentum auf die nächste Generation übergeht, gleichzeitig jedoch die Abrede getroffen wird, dass sämtliche Einnahmen und Ausgaben dem Schenker bis zu seinem Tode verbleiben. Bei einem selbstgenutzten Haus kann auch ein lebenslanges Wohnrecht notariell vereinbart werden.

Oft fällt bei solchen Übertragungen nach derzeitiger Rechtslage keine Schenkungsteuer an, da im Schenkungsteuergesetz neben den aktuellen, noch günstigeren Grundbesitzwerten auch Freibeträge gewährt werden. So kann beispielsweise bei der Übertragung auf Kinder pro Kind ein Freibetrag von 205.000 Euro, der alle zehn Jahre aufs Neue gewährt wird, beansprucht werden.

Was kann getan werden, wenn ein größeres Immobilienvermögen vorliegt oder die Freibeträge bereits durch Vorschenkungen ausgeschöpft und noch keine zehn Jahre vergangen sind?

Liegt ein größeres Immobilienvermögen vor oder sind Freibeträge bereits ausgeschöpft, sollte geprüft werden, ob das Einbringen der Grundstücke in eine Familiengesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG vorteilhaft ist. In diesem Fall wird ein zusätzlicher Freibetrag von 225.000 Euro sowie ein Bewertungsabschlag auf den aktuell noch günstigeren Wert der Immobilie von 35 Prozent gewährt.

Stand: 06.12.2006