Tronc
Einnahmen eines Croupiers als steuerfreies Trinkgeld
Ein Steuerpflichtiger war als Croupier bei einer Spielbank im Bereich des Automatenspiels be-schäftigt. Er erhielt ein Festgehalt und darüber hinaus eine Beteiligung am Trinkgeldaufkommen. Dieses kam dadurch zustande, dass die Besucher der Spielbank ihr Trinkgeld in Form von Jetons in die, zu diesem Zweck aufgestellten Behälter schmissen. Das in den Behältern eingehende Geld bildete den Tronc der Automatenspielbank. Nach § 7 Abs. 3 des maßgeblichen Tarifvertrages war das Trinkgeld ausschließlich zugunsten der unmittelbar im Automatenbereich beschäftigten Arbeitnehmer zu verwenden. Als der Croupier seine Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2004 einreichte, wurden auch seine anteiligen Einnahmen aus der Verteilung des Tronc versteuert. Das Finanzamt begründete dies damit, dass es sich um kein Trinkgeld handele, weil der Arbeitgeber aufgrund der oben genannten Regelung des Tarifvertrages zur Auszahlung der anteiligen Einnahmen aus dem Tronc verpflichtet gewesen sei.
Das Finanzgericht Berlin gab der Klage des Croupier statt und hob den Steuerbescheid auf. Der ausgezahlte Anteil am Tronc sei als Trinkgeld im Sinne des § 3 Nr. 51 EStG in der Fassung von 2004 anzusehen und daher steuerfrei. Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung werde durch die Regelung im Tarifvertrag kein einklagbarer Anspruch auf die Gewährung zusätzlicher Geldmittel begründet. Es gehe vielmehr um die Verteilung von Fremdgeldern, die von den Spielbankbesuchern freiwillig gezahlt worden seien. Es bestünden zudem keine Zweifel daran, dass § 3 Nr. 51 EStG in der Fassung von 2004 verfassungsgemäß sei.
FG Berlin vom 12.06.2006, Az. 9 K 9093/06
Stand: 17.09.2006
