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Steuerrecht - Treuhänder

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 25.06.2006


Treuhänder

Gewerbliche Tätigkeit bei Notar

Ein selbstständiger Notar erhielt von einem Anleger den Auftrag, als Treuhänder Einzahlungen im Rahmen eines Schiffbeteiligungsmodells zu verwahren und nach rechtlicher Prüfung, entsprechend dem vereinbarten Investitions- und Finanzierungsplan, ohne eigene Entscheidungsfreiheit weisungsgebunden auszuzahlen. Für diese Tätigkeit erhielt der Notar eine Vergütung, die er als freiberufliche Einnahmen versteuern wollte. Daraufhin erließ das Finanzamt einen Gewerbesteuermessbescheid. Der Notar war der Ansicht, dass er freiberuflich tätig geworden sei.

Das Finanzgericht Düsseldorf hob, aufgrund der Klage des Notars, den Gewerbesteuermess-bescheid auf. Die Tätigkeit eines Notars sei gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG als freiberuflich zu qualifizieren. Der Notar habe vorliegend durch die Verwahrung der Gelder und die Auskehrung im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle eine berufstypische Betätigung ausgeübt. Es bestehe gerade im Bereich der Steuersparmodelle ein hohes Interesse der Anleger, an einer sicheren und gewissenhaften Aufbewahrung.

FG Düsseldorf vom 06.04.2006, Az. 15 K 5145/04 G

Stand: 25.06.2006