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Steuerrecht - Strafverfahren

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 12.01.2007


Strafverfahren

Kindergeld für ein Kind in Untersuchungshaft

Ein 21 jähriger Sohn befand sich in einer mehrjährigen Berufsausbildung. Er wurde für den Zeitraum von einigen Monaten in Polen in Untersuchungshaft genommen. Der Sohn wurde gegen Kaution aus der Haft entlassen und durfte dieses Land bis zum Abschluss des Strafverfahrens nicht verlassen. Nach seinem Freispruch setzte er die Ausbildung fort. Die zuständige Handwerkskammer verlängerte die Ausbildungsdauer auf Antrag des Sohnes sowie des Ausbildungsbetriebes um etwa zwei Monate. Der Sohn erhielt für den Zeitraum des zwangsweisen Aufenthaltes in Polen keine Ausbildungsvergütung. Die Familienkasse hob nachfolgend die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum des Aufenthaltes in Polen auf. Das Finanzgericht Münster gab der Klage der Eltern statt. Hiergegen legte das Finanzamt Revision ein.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück und stelle fest, dass den Eltern auch die während der Zeit der Untersuchungshaft geleisteten Kindergeldzahlungen zustehen. Auch für diesen Zeitraum sei über den Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz1 Nr. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) hinaus von dem Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses auszugehen. Zwar sei normalerweise von dem Bestehen einer Ausbildung nur dann auszugehen, wenn diese auch tatsächlich durchgeführt werde. Anders sei dies jedoch in Fällen, in denen das Kind den Willen habe, sich einer Ausbildung zu unterziehen, dies jedoch aufgrund einer Erkrankung oder der Durchführung einer Untersuchungshaft im Ausland, beziehungsweise eines Ausreiseverbotes, bis zum Abschluss eines Strafverfahrens nicht könne. Während dieses Zeitraumes bestehe auch typischerweise eine Unterhaltssituation der Eltern gegenüber dem Kind.

BFH vom 20.07.2006, Az. III R 69/04

Stand: 12.01.2007