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Steuerrecht - Steuerklasse

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 06.04.2006


Steuerklasse

Steuerklasse im ErbStG bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Ein Pärchen lebte seit einigen Jahren in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Als der Mann starb, wurde eine Erbschaftssteuer in Höhe von 110.494,27 Euro festgesetzt unter Zugrundlegung der Steuerklasse III. Hiermit war die Lebensgefährtin jedoch nicht einverstanden. Sie verlangte zumindest die Einstufung in die Steuerklasse II aus Billigkeitsgesichtspunkten.

Das Finanzgericht München wies die Klage der Frau ab. Auch eine langjähriges, eheähnliches Verhältnis rechtfertige nicht das Einräumen der steuerlichen Vergünstigungen, die ausschließlich für Eheleute gelten würden. Art. 3 GG stehe dem nicht entgegen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit gem. § 163 AO. Der Gesetzgeber habe durch seine Differenzierung seinen Entscheidungsspielraum eingehalten.

FG München vom 18.01.2006, Az. 4 K 3072/03

Stand: 06.04.2006