Steuerermäßigung
Umsatzsteuer bei Tanzkursen eines gemeinnützigen Vereins
Eine als gemeinnützig anerkannte Tanzwerkstatt e.V. bot Tanzkurse an. Die Kurse beruhten auf einem ganzheitlichen Konzept. Es ging darum, gehemmten Menschen ein besonderes Körpergefühl zu vermitteln und nicht darum, Erfolge in Form von Tanzabzeichen etc. zu erringen. Das Finanzamt stufte die aus diesen Kursen erzielten Umsätze gleichwohl in vollem Umfang als umsatzsteuerpflichtig ein.
Der Bundesfinanzhof entschied in letzter Instanz, dass die aus den Tanzkursen erzielten Umsätze nicht nach § 4 Nr. 22 UStG von der Umsatzsteuer befreit seien. Diese Vorschrift sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Dies ergebe sich aus Art. 13 Teil A Abs. 1 i der EG-Richtlinie 77/388/EWG. Es handele sich um keine wissenschaftliche oder belehrende Tätigkeit, weil der Kurs der Freizeitgestaltung der Teilnehmer diene. Darüber hinaus handele es sich weder um Sportunterricht, noch um eine andere kulturelle bzw. sportliche Veranstaltung im Sinne des § 4 Nr. 22a UStG. Jedoch sei noch zu prüfen, ob eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG greife. Hierzu müsse es sich um einen Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO handeln. Dies richte sich u.a. nach dem Satzungszweck.
BFH vom 27.04.2006, Az. V R 53/04
Stand: 07.08.2006
