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Steuerrecht - Soli-Zuschlag II

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 17.09.2006


Soli-Zuschlag II

Verfassungsmäßigkeit von Solidaritätszuschlag

Ein Ehepaar erhielt einen Steuerbescheid über den Veranlagungszeitraum 2002, in dem ein Solidaritätszuschlag festgesetzt worden war. Hiergegen erhoben die Eheleute erfolglos Einspruch und dann Klage vor dem Finanzgericht. Sie sind der Auffassung, dass es sich spätestens ab dem Jahre 2002 um eine verfassungswidrige Sondersteuer handele. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung legten sie Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof ein.

Der Bundesfinanzhof wies die Beschwerde ab. Es fehle an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, weil hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages keine Zweifel bestünden. Für die Einführung habe die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach Art. 105 Abs. 2 GG, Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG bestanden, weil es sich um eine Ergänzungsabgabe zur Einkommenssteuer und zur Körperschaftssteuer handele. Von einem unverhältnismäßigen Eingriff könne keine Rede sein, weil die zusätzliche Steuerbelastung nicht so ins Gewicht falle. Darüber hinaus sei bereits durch das Bundesverfassungsgericht geklärt worden, dass eine Ergänzungsabgabe nicht zeitlich befristet erhoben werden müsse. Außerdem sei zu bedenken, dass der Solidaritätszuschlag lediglich acht Jahre vorher eingeführt worden sei, so dass es sich um keine Dauerfinanzierung handele.

BFH vom 28.06.2006, Az. VII B 324/05

Stand: 17.09.2006