Steuerrecht - Schuldzinsen
Publiziert von:
Nicole Becker-Zenneck
am 20.03.2006
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Schuldzinsen
Nicht abziehbare Schuldzinsen bei Überentnahmen aus dem Betriebsvermögen.
Schuldzinsen sind nach § 4 Einkommensteuergesetz (EStG) seit dem VAZ 1999 nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn der Steuerpflichtige mehr aus dem Betrieb entnommen hat, als er eingelegt und an Gewinn erwirtschaftet hat.
Dies ist der Fall wenn die Entnahmen höher sind als die Summe von Gewinn und Einlagen eines Wirtschaftsjahrs.
Allerdings dürfen beziehungsweise müssen Über- respektive Unterentnahmen aus Vorjahren ebenfalls hinzuaddiert werden.
Nach einem Urteil des BFH vom 21. September 2005 sind dazu zugunsten des Steuerpflichtigen auch Unterentnahmen aus den Wirtschaftsjahren vor dem 1. Januar 1999 zu berücksichtigen. Aus der sich so ergebenden Bemessungsgrundlage sind grundsätzlich sechs Prozent pauschal als nicht-abzugsfähige Zinsen dem Gewinn hinzuzurechnen.
Der so ermittelte Betrag darf die tatsächliche Zinszahlung - abzüglich des Freibetrages in Höhe von 2.050 Euro - nicht überschreiten. Zinsen für Investitionsdarlehen sind hierbei außen vor zu lassen.
Somit ergibt sich folgendes Berechnungsschema:
| 1) |
|
Entnahmen im laufenden Wirtschaftsjahr | ||
| ./. | Gewinn im laufenden Wirtschaftsjahr | |||
| ./. | Einlagen im laufenden Wirtschaftsjahr | |||
| ./. | kummulierte Unterentnahmen zum Vorjahresende | |||
| + | kummulierte Überentnahmen zum Vorjahresende | |||
| Bemessungsgrundlage der Überentnahme |
| 2) | Bemessungsgrundlage x 6 % = Gewinnzurechnung | |||
| Die Höchstgrenze setzt sich jedoch zusammen aus | ||||
| Der tatsächlichen Zinszahlung des Wirtschaftsjahrs | ||||
| ./. | Zinsen für Investitionsdarlehen | |||
| ./. | 2.050,00 Euro (Freibetrag) |
Stand: 20.03.2006
