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Steuerrecht - Scheindarlehen

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 09.02.2007


Scheindarlehen

Eigenheimzulage bei Vereinbarung eines Scheindarlehens mit dem mittellosen Sohn.

Ein mittelloser Sohn erwarb im Jahre 2001 eine Eigentumswohnung durch den Abschluss eines notariellen Kaufvertrages zu einem Preis von 135.000 DM. Da er diese Summe aufgrund seines monatlichen Einkommens von ungefähr 400 Euro nicht hätte bezahlen können, räumte ihm der Vater vor dem Erwerb ein Darlehen in Höhe des Kaufpreises ein und zahlte selbst den Kaufpreis. Der Sohn verpflichtete sich zur Rückzahlung der entliehenen Summe und zur Zahlung von Zinsen auf Anforderung des Vaters. Die Eltern nahmen zur Refinanzierung der Darlehenssumme einen Bankkredit auf. Dieser wurde durch Grundschulden an der Eigentumswohnung sowie an den anderen Immobilien der Eltern abgesichert. Das Finanzamt lehnte den Antrag des Sohnes auf Gewährung einer Eigenheimzulage ab, weil er nicht mit Anschaffungskosten belastet worden sei. Das niedersächsische Finanzgericht wies der Klage des Sohnes auf Zusprechung einer Eigenheimzulage ab. Hiergegen legte er Revision ein.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Sohnes zurück und seine Klage ab. Der nach früherem Recht eingeräumte Anspruch auf Eigenheimzulage bestehe nach §§ 1, 2 Abs. 1 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) nur dann, wenn der Sohn das Grundstück gegen Entgelt erworben und somit angeschafft habe. Die hierzu notwendige Belastung des Sohnes mit Anschaffungskosten habe nicht bestanden, weil der Vater direkt den Kaufpreis bezahlt habe. Der Darlehensvertrag ändere nichts an dieser Betrachtungsweise. Nach den Feststellungen des Gerichtes sei er als Scheingeschäft im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO) anzusehen. Dies ergebe sich daraus, dass der Sohn aufgrund seines geringen Einkommens nicht in der Lage gewesen sei, das Darlehen zurück, beziehungsweise die vereinbarten Zinsen zu bezahlen.

BFH vom 07.11.2006, Az. IX R 4/06

Stand: 09.02.2007