Sachzuwendung
Überlassen von hochwertiger Kleidung als Arbeitslohn
Der Betreiber eines Bekleidungshauses stellte den Mitgliedern der Geschäftsleitung und deren Ehefrauen jährlich ein bestimmtes Kontingent der neuesten Bekleidungskollektion zur Verfügung. Nach dem Inhalt der firmeneigenen Kleiderordnung waren die Mitglieder der Geschäftsleitung zum Tragen dieser hochwertigen Bekleidungsstücke verpflichtet, um das Bekleidungshaus nach außen hin angemessen zu repräsentieren. Das Finanzamt verlangte von diesem Unternehmen die Nachversteuerung der Mitarbeiterbezüge und berief sich dabei auf § 8 Abs. 3 EStG. Es ging dabei von einem um 4 v.H. geminderten Endpreis aus.
Der Bundesfinanzhof wies die Klage des Bekleidungshauses in letzter Instanz ab. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handele es sich bei der verbilligten Überlassung von hochwertiger Kleidung um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Vorteil werde hier nicht den Mitarbeitern aufgrund eines eigenbetrieblichen Interesses gewährt, sondern habe vielmehr Entlohnungscharakter. Dagegen spreche auch nicht, dass die Mitglieder der Geschäftsleitung zum Tragen der Kleidungsstücke verpflichtet worden seien.
BFH vom 11.04.2006, Az. VI R 60/02
Stand: 07.08.2006
