Steuerschuldnerschaft bei Bezug von Bauleistungen in der Baubranche.
Seit der Erweiterung des § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) im Jahr 2004 schuldet bei bestimmten Leistungsbeziehungen zwischen inländischen “bauleistenden” Unternehmern nicht der ausführende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (so genanntes Reverse-Charge-Verfahren). Bauleistende Unternehmen sind solche, bei denen mindestens 10 Prozent ihrer Umsätze Bauleistungen sind.
Der leistende Unternehmer stellt eine Nettorechnung und weist darauf hin, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Dieser berechnet die Umsatzsteuer auf den Nettobetrag, meldet sie in der Umsatzsteuervoranmeldung an und zieht sie - bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung - wieder als Vorsteuer ab.
Die Finanzverwaltung hat die Bauleistungen wie folgt definiert: “Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen”.
Dazu gehören nach einer Stellungnahme der Finanzverwaltung beispielsweise der Einbau von Fenstern, Türen, Bodenbelägen und Heizungsanlagen, aber auch der Einbau von Einrichtungsgegenständen, wenn sie fest mit dem Gebäude verbunden sind, wie zum Beispiel Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen.
Nicht dazu gehören reine Materiallieferungen (das heißt ohne fachgerechten Einbau), die Vermietung von Baugeräten, Containern und Toiletten, die Entsorgung von Baumaterialien durch Abfuhrunternehmen oder das Aufstellen von Messeständen.
Für Reparatur- und Wartungsarbeiten hat die Finanzverwaltung eine Bagatellgrenze von 500 Euro eingeführt.
Die Grenze ist so zu verstehen, dass bis zu einem Nettoentgelt von 500 Euro zwingend mit Umsatzsteuer abgerechnet werden muss. Es besteht kein Wahlrecht. Liegt das Nettoentgelt über 500 Euro gilt das Reverse-Charge-Verfahren.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Eingangsrechnungen auch die umfangreichen Rechnungsanforderungen (§§ 14, 14a UStG) erfüllen müssen, um die 13b-Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen zu können. Dies ist zu verneinen. Weiterhin ist nicht erforderlich, dass die Rechnung einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers enthält. Das bedeutet also, dass keine korrigierte Rechnung angefordert werden muss, wenn in 13b-Fällen keine Steuernummer, kein Leistungszeitpunkt und so weiter angegeben sind.
Stellt der leistende Unternehmer eine falsche Rechnung aus etwa weil er nicht weiß, dass der Leistungsempfänger selbst Bauleister ist, muss der Rechnungsempfänger keine korrigierte Rechnung verlangen, sondern zahlt lediglich den Nettobetrag an den Rechnungsaussteller und führt die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Der Rechnungsaussteller wird die Rechnung aus eigenem Interesse korrigieren, denn er muss andernfalls die Umsatzsteuer wegen des Ausweises in der Rechnung ebenfalls an das Finanzamt abführen, obwohl er von seinem Kunden nur den Nettobetrag erhält.
Wegen der hohen Betrugsanfälligkeit steht das bisherige Mehrwertsteuersystem in Deutschland und auch in anderen Mitgliedstaaten der EU auf dem Prüfstand.
Durch das oben beschriebene Reverse-Charge-Verfahren könnte der Mehrwertsteuerbetrug im zwischenunternehmerischen Bereich reduziert werden, da derjenige Unternehmer, der die Vorsteuer geltend machen will, die Umsatzsteuer selbst abführt.
In Deutschland und beispielsweise auch in Österreich bestehen deshalb Überlegungen, das System auf alle Branchen für Rechnungsbeträge von über 5.000 Euro auszuweiten.
Stand: 20.02.2006
