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Steuerrecht - Poolbau

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 12.12.2006


Poolbau

Aufwendungen für den Bau eines Schwimmbades für ein behindertes Kind

Ein Ehepaar errichtete auf dem Nachbargrundstück zu ihrem Wohnhaus ein Schwimmbad von 3,55 Breite und 7,50 m Länge für ihren schwerbehinderten Sohn. Dieser hatte einen Grad der Behinderung von 100. In seinem Behindertenausweis waren die Merkmale “G, aG und H“ eingetragen worden. Sie beriefen sich unter der Vorlage von ärztlichen Gutachten darauf, dass sich das Krankheitsbild durch Schwimmen wesentlich verbessern werde. Die Ehefrau sei Krankenschwester und könne entsprechende Übungen durchführen. Aufgrund einer sozialen Phobie würde der Sohn unter massiven Rückzugstendenzen leiden, wodurch der Besuch eines öffentlichen Schwimmbades erheblich erschwert werde. Sie hätten sich das Schwimmbad ausschließlich aus diesem Grunde angeschafft und könnten selbst ein öffentliches Schwimmbad besuchen. Sie machten u.a. die Aufwendungen für die Errichtung in Höhe von 60.780 Euro und die Kosten für den Wasserverbrauch in Höhe von 1.432 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt erkannte diese aber nicht an.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage der Eltern gegen den Steuerbescheid ab. Bei den Aufwendungen für das Schwimmbad handele es sich um keine außergewöhnlichen Belastungen. Es fehle trotz der hohen Ausgaben an einer Belastung, weil den Eheleuten durch diese Anschaffung ein entsprechender Gegenwert zugeflossen sei. Das ergebe sich daraus, dass es sich um ein Schwimmbad mit normalen Ausmaßen handele, welches auch von Gesunden benutzt werden könne. Von einer Belastung sei nur bei Anschaffungen auszugehen, die behindertenspezifisch seien und nicht von anderen Menschen benutzt werden könnten. Es reiche darüber hinaus nicht, dass die Benutzung eines öffentlichen Schwimmbades durch eine soziale Phobie lediglich erschwert werde.

FG Rheinland-Pfalz vom 11.10.2006, Az. 6 K 2169/05

Stand: 12.12.2006