Steuerrecht - Parteispenden |
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Für Parteispenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien gelten besondere Regelungen. |
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Steuerlich abzugsfähig sind Parteispenden nur, wenn sie von natürlichen Personen oder Gesellschaftern von Personengesellschaften geleistet werden. Zuwendungen an politische Parteien durch Körperschaften hingegen sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Parteispenden mindern die tarifliche Einkommensteuer (Steuerschuld) und können daneben als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die Steuerermäßigung beträgt 50 Prozent der Spende, höchstens aber 825 Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten maximal 1.650 Euro. Der die Steuerermäßigung übersteigende Betrag kann bis zu einer Höchstgrenze von 1.650 Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten 3.300 Euro, im Kalenderjahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Unter die ermäßigte Besteuerung fallen nur Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und Parteispenden im Sinne des § 2 Parteiengesetz oder an Vereine ohne Parteicharakter. Vereine müssen mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene mitwirken und bei der letzten Wahl mindestens ein Mandat errungen haben. Oder der Verein hat dem zuständigen Wahlorgan angezeigt, dass er mit eigenen Wahlvorschlägen an der nächsten Wahl teilnehmen will. Berechnungsbeispiel zur Höhe der Steuerermäßigung: Herr M. (ledig) spendet 5.000 Euro an eine politische Partei.
Stand: 05.04.2006 |
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