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Steuerrecht - Ortsangabe

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 12.12.2006


Ortsangabe

Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Ein Großhändler vertrieb seine Ware von seinem Wohnsitz aus auf der Insel Sylt. Er besaß u.a. ein Fahrzeug in seinem Betriebsvermögen, das er auch für private Zwecke benutzte. In das Fahrtenbuch trug er in die Spalte “Fahrzweck; Geschäftspartner, Ladung” nur allgemeine Angaben wie Sylt als Fahrtziel ein. Nachdem das Fahrtenbuch beanstandet worden war, trug er jeweils in die beiden letzten Spalten arabische Ziffern ein und legte dem jeweiligen Fahrtenbuch ein Kundenverzeichnis bei, welches ebenfalls mit Ziffern versehen war. Das Finanzamt verwandte gleichwohl bei der Versteuerung die 1%-Methode des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG an. Hiergegen legte der Großhändler erfolglos Einspruch ein.

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein wies die Klage des Großhändlers ab. Das Finanzamt habe zu Recht die 1% Regelung abgewendet, weil er kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt habe. Dies erfordere, dass neben dem Namen der Geschäftspartner und dem Datum der dienstlichen Verrichtung auch der genaue Ort eingetragen sei. Die Angabe der Insel Sylt sei als Ortsangabe nicht genau genug. Die Eintragungen müssten zeitnah und in geschlossener Form im Fahrtenbuch vorgenommen worden sein. Eine nachträgliche Vervollständigung im Rahmen des Einspruchsverfahrens reiche nicht aus.

FG Schleswig-Holstein vom 25.10.2006, Az. 1 K 170/05

Stand: 12.12.2006