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Steuerrecht - Nebenleistung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 12.12.2006


Nebenleistung

Umsatzsteuersatz für Partyservice

Der Inhaber eines Partyservices belieferte seine Kunden nicht nur mit Speisen, sondern stellte auf Wunsch auch leihweise Geschirr zur Verfügung. Von diesem Angebot machten einige seiner Kunden Gebrauch. Sie waren nach dem Inhalt des Vertrages nicht zu der anschließenden Reinigung von dem ausgeliehenen Geschirr und Besteck verpflichtet, welches der Unternehmer bei Ihnen abholte. Der Inhaber des Partyservices versteuerte seine gesamten Umsätze lediglich nach dem ermäßigten Steuersatz. Hiermit war das Finanzamt nicht einverstanden. Nach Durchführung einer Außenprüfung unterwarf es die Umsätze dem Regelsteuersatz. Der Einspruch des Steuerpflichtigen war erfolglos.

Das niedersächsische Finanzgericht hob den Umsatzsteuerbescheid auf. Die Speiselieferungen unterlägen nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Der Regelsteuersatz von derzeit 16% sei nur anzuwenden, wenn es sich um eine Dienstleistung im Sinne von Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 der EG-Richtlinie 77/388/EWG. Sofern es sich hingegen nur um eine Lieferung durch Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt handele, seien die Umsätze lediglich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz des § 12 Abs. 2 UStG von 7% zu unterwerfen. Der Dienstleistungscharakter sei vorliegend zu verneinen, weil die Gestellung von Geschirr und Besteck in den Hintergrund trete. Dieses Zusatzangebot habe den Charakter einer Nebenleistung.

Niedersächsisches FG vom 27.04.2006, Az. 16 K 167/04

Stand: 12.12.2006