Mittagessen
Umsatzsteuersatz für Mittagessen in der Schule
Der Betreiber eines Menüservices belieferte mehrere Schulen mit Mittagessen. Die Schüler erhielten wöchentlich einen Speiseplan, auf dem sie sich jeweils ein Menü aussuchen konnten. Der Betreiber bereitete das Essen zunächst in seinen Räumlichkeiten zu und transportierte es dann zu den Schulen. Dort wurde es in den Räumen der jeweiligen Schulen von den Bediensteten des Unternehmens portioniert und an die Schüler in schuleigenem Geschirr ausgegeben. Nach dem Essen wurde das Geschirr von den Mitarbeitern dieser Firma gereinigt. Als das Unternehmen im Rahmen ihrer Umsatzsteuervoranmeldung die erzielten Umsätze aus Schulspeisung mit 7% angab, setzte das Finanzamt einen Umsatzsteuersatz in Höhe des Regelsatzes fest. Hiergegen legte der Betreiber vergeblich Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern ein.
Der Bundesfinanzhof wies die Revision der Firma gegen den Bescheid ab. Es handele sich nicht nur um eine Lieferung von Lebensmitteln, die ermäßigt nach § 12 Absatz 2 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 besteuert werde, sondern vielmehr um eine sonstige Leistung, die mit dem Regelsatz besteuert werde. Die Abgrenzung erfolge unter Berücksichtigung von Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 der EG-Richtlinie 77/388/EWG danach, ob es sich um eine Dienstleistung oder um eine reine Lieferung handele, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliege. Im vorliegenden Fall ergebe sich der Dienstleistungscharakter aus der Bewirtungssituation. Diese habe sich dadurch ausgezeichnet, das die Bewirteten sich nicht um das Umfeld zur Einnahme der Mahlzeiten sowie das Abräumen und Reinigen der Tische zu kümmern brauchten. Dabei sei irrelevant, dass das Essen in den Räumen der Schule serviert worden sei.
BFH vom 10.08.2006, Az. V R 38/05
Stand: 11.11.2006
