Mensaessen
Umsatzsteuerbefreiung für Mensaessen
Ein Studentenwerk betrieb als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechtes u.a. mehrere Mensabetriebe, in der sowohl Studenten, wie Bedienstete der Universität sowie Dritte Mahlzeiten und Getränke einnehmen konnten. Es erfasste in seiner Umsatzsteuererklärung lediglich die Einnahmen für die Beköstigung von Bediensteten und Dritten mit dem Regelsteuersatz. Hinsichtlich der Leistungen für Studenten berief es sich auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 18 Umsattzsteuergesetz 1993 (UStG). Das Finanzamt erließ daraufhin einen Umsatzsteuerbescheid, in dem es auch die Ausgabe von Essen für die Studenten dem Regelsatz unterwarf. Hiergegen klagte das Studentenwerk vor dem Sächsischen Finanzgericht zunächst erfolglos.
Der im Wege der Revision angerufene Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung auf und wies sie an die Vorinstanz zurück. Zwar könne sich das Studentenwerk nicht auf § 4 Nr. 23 Satz 1 UStG 1993 berufen, weil es selbst keine Ausbildungszwecke verfolge, sondern nur die Hochschule. Eine Befreiung von der Umsatzsteuer ergebe sich jedoch unmittelbar aus Art. 13 Teil A Abs. 1 i der Richtlinie 77/388/EWG (Europäisches Wirtschaftsgesetz). Diese Vorschrift habe zum Ziel, dass durch Befreiung der mit dem Hochschulunterricht eng verbundenen Dienstleistungen der Zugang zum Hochschulunterricht für Studenten nicht durch höhere Kosten versperrt werde. Zu berücksichtigen sei überdies im Rahmen des Vorsteuerabzuges, dass die Verpflegungsleistungen für Bedienstete ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit seien, soweit diese zur sozialen Betreuung und Förderung der Beschäftigung eingesetzt würden.
BFH vom 28.09.2006, Az. V R 57/05
Stand: 09.02.2007
