Aufwendungen für länger leerstehende Mietwohnung.
Ein Vermieter hatte seine Eigentumswohnung bereits schon seit über drei Jahren leer stehen. In dem betreffenden Veranlagungszeitraum gab er lediglich eine Vermietungsanzeige in einer lokalen Tageszeitung auf und führte eine Wohnungsbesichtigung durch. Der Vermieter war sich darüber im Klaren, dass die Vermietung aufgrund der Größe sowie der hohen Miete relativ schwierig war. Gleichwohl unternahm er keine weiteren Anstrengungen. Als er in seiner Einkommensteuererklärung seine Verluste als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend machte, versagte ihm das Finanzamt die Anerkennung. Es fehle an der nötigen Einkünfteerzielungsabsicht. Hiergegen legte er erfolglos Einspruch ein und klagte.
Das Finanzgericht Köln wies die Klage des Vermieters ab. Wenn eine Wohnung so eine lange Zeit leer stehe, müsse er aufgrund von objektiven Umständen nachweisen, dass er den Entschluss zu der Erzielung von Mieteinkünften durch Vermietung des Objektes bereits endgültig gefasst und nicht zwischenzeitlich aufgegeben habe. Dieser Nachweis gelinge nur, wenn der Vermieter sich ernsthaft um einen Mieter bemüht habe. Die Anzeige in einer Tagszeitung reiche hier nicht aus. Der Vermieter hätte auch noch Anzeigen in anderen Medien schalten und notfalls einen Makler einschalten müssen. Bei so einem langen Leerstand reiche es nicht, dass die Wohnung im nachfolgenden Jahr vermietet worden sei.
FG Köln vom 19.04.2006, Az. 5 K 3607/04
Stand: 08.05.2007
