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Steuerrecht - Lebensbedarf

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 25.06.2006


Berücksichtigung von Teilzeittätigkeit beim Kindergeld

Eine volljährige Tochter brach im April des betreffenden Jahres ihr Studium ab. Im Folgenden übte sie bis Dezember des laufenden Jahres eine Teilzeittätigkeit im Umfang von 20 Wochenstunden aus. Dabei erzielte sie ein Monatseinkommen von 2000 DM. Parallel dazu studierte sie ab dem Monat September an einer Fachhochschule. Das Finanzamt versagte das Kindergeld für die Monate Januar bis April sowie September bis Dezember, weil die Einkünfte des Kindes den Grenzbetrag überschritten hätten. Das Finanzgericht gab der Klage der Eltern gegen die Versagung des Kindergeldes statt. Der Zeitraum von Mai bis August dürfe bei der Ermittlung der Einkünfte nicht berücksichtigt werden, weil das Kind sich aufgrund seines Verdienstes selbst habe versorgen können. Hiergegen legte das Finanzamt Revision ein.

Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung auf. Er entschied, dass die Einkünfte des Kindes für den gesamten Zeitraum zu berücksichtigen seien. Das Einkommen der Tochter fließe auch für den Zeitraum von Mai bis August in die Berechnung mit ein, weil sie gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b in der Übergangszeit von vier Monaten, trotz ihrer Tätigkeit auf Unterhalt angewiesen gewesen sei. Dies ergebe sich daraus, dass man durch eine Beschäftigung von 20 Wochenstunden nicht den eigenen Lebensbedarf sichern könne.

BFH vom 23.02.2006, Az. III R 82/03

Stand: 25.06.2006

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