Lasik-Kosten
Absetzbarkeit von Kosten für “LASIK-Operation”
Die Eltern bezahlten ihrer, in einer Berufsausbildung befindlichen Tochter die Kosten für eine LASIK-Operation in Höhe von 6.240 Euro. Hierbei handelte es sich um eine Augenoperation, die u.a. der Beseitigung der Fehlsichtigkeit von – 4,5 Dioptrien auf jeweils beiden Augen diente. Aufgrund dieses Eingriffs konnte die Kurzsichtigkeit weitgehend behoben werden und die Patientin war nicht mehr auf das Tragen einer Sehhilfe angewiesen. Die Aufwendungen wurden nicht von der Krankenkasse erstattet.
Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage der Eltern auf Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Aufwendungen ab. Zwar handele es sich bei der festgestellten Fehlsichtigkeit um eine Krankheit im Sinne des § 33 EStG. Dies ergebe sich daraus, dass der Grad der Kurzsichtigkeit nicht unerheblich sei. Gleichwohl scheide ein Anspruch aus, weil vorliegend dieser regelwidrige körperliche Zustand auch durch das Tragen von einer Brille oder von Kontaktlinsen behoben werden könne. Von daher sei diese Behandlungsmethode nur aus ästhetischen Gesichtspunkten angewendet worden. Aus diesem Grunde sei keine Heilbehandlung im Sinne des § 33 EStG durchgeführt worden. Das Gericht hat die Revision zugelassen.
FG Düsseldorf vom 16.02.2006, Az. 15 K 6677/04 E
Stand: 16.05.2006
