AdvoGarant

Steuerrecht - Kleidungsstücke

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 11.11.2006


Kostenlose Kleidungsstücke für Mitarbeiter als Arbeitslohn

Der Inhaber eines Lebensmittelunternehmens stellte seinen Mitarbeitern einheitliche Kleidung kostenlos zur Verfügung, die teilweise auch in der Freizeit getragen werden konnte. Dabei hatten die Mitarbeiter keine Möglichkeit, sich die Kleidungsstücke individuell zusammen zu stellen. Vielmehr handelte es sich um eine Gemeinschaftsausstattung. Dadurch sollte ein einheitliches Erscheinungsbild der Mitarbeiter gewährleistet werden. Das Finanzamt führte daraufhin eine Besteuerung im Wege der Pauschalisierung durch, weil es sich bei den Anschaffungen um steuerpflichtigen Arbeitslohn handele. Es forderte Lohnsteuer in Höhe von 75.000 DM nach. Das Finanzamt gab der Klage des Unternehmers statt. Hiergegen legte das Finanzamt Revision ein.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamtes zurück. Bei den Anschaffungen handele es sich um keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn, weil es am Entlohnungscharakter fehle. Das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers habe gegenüber dem Interesse der Arbeitnehmer im Vordergrund gestanden. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass die Mitarbeiter bezüglich der Kleidung kein Wahlrecht gehabt hätten. Vielmehr handele es sich um Gemeinschaftskleidung, durch die das Zusammengehörigkeitsgefühl unter den Mitarbeiter gestärkt und das Erscheinungsbild nach außen verbessert werden sollte.

BFH vom 22.06.2006, Az. VI R 21/05

Stand: 11.11.2006

Finden Sie ganz in Ihrer Nähe spezialisierte

Rechtsanwälte Steuerberater Sachverständige Mediatoren
Wirtschaftsprüfer Vereid. Buchpr. Notare Patentanwälte
Ihr Standort:     

Ihre persönliche Beratersuche für Ihr spezielles Problem 0800 – 909 8098 (kostenfrei)