Kinderfreibetrag
Steuerliche Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen im Falle der Zahlung von Kindesunterhalt.
Die Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht erfolgt regelmäßig bei zusammenlebenden Kindeseltern durch eine Vergleichsberechnung. Dabei wird die Steuerersparnis bei Berücksichtigung des Kinderfreibetrages von derzeit monatlich 304 Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten, die beide Eltern des Kindes sind) beziehungsweise 152 Euro (bei alleinlebenden Elternteilen) mit der Summe des gezahlten Kindergeldes verglichen.
Ist das gezahlte Kindergeld höher als die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag wird dieser bei der Veranlagung nicht berücksichtigt.
Beispiel: Ein allein lebender, unterhaltspflichtiger Vater hat ein zu versteuerndes Einkommen von 15.000 Euro im Jahr. Die tarifliche Einkommensteuer beträgt damit (ohne Solidaritätszuschlag) 1.542 Euro. Bei Berücksichtigung des Kinderfreibetrages von (12 Monate à 152 Euro) ergibt sich eine Einkommensteuer von 1.094 Euro. Die Steuerersparnis beträgt also 448 Euro. Dem stellt das Finanzamt nun das, dem Unterhaltspflichtigen zuzurechnende Kindergeld in Höhe von (12 Monate x ½ von 154 Euro) 924 Euro gegenüber. Da dieser Betrag höher ist, wird der Kinderfreibetrag nicht gewährt.
Nun hat der Gesetzgeber im Jahre 2000 aber den § 1612 b Absatz 5 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geschaffen, nach dem eine Kindergeldanrechnung nur in dem Umfange erfolgt, als Unterhalt mindestens in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe gezahlt wird. Das ist der Unterhalt, den nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle ein Unterhaltspflichtiger mit einem Einkommen von mehr als monatlich 2.100 Euro netto zahlen müsste. Wird dieser Unterhalt unterschritten, so erfolgt eine Kindergeldanrechnung nur teilweise.
Wird gar nur der Regelbetrag (bei Einkommen unter 1.300 Euro netto im Monat) gezahlt, findet unterhaltsrechtlich eine Kindergeldanrechnung überhaupt nicht mehr statt.
In dem oben genannten Beispiel würde der Unterhaltspflichtige beispielsweise bei einem Kind von acht Jahren also einen monatlichen Unterhalt in Höhe des Regelbetrages der Düsseldorfer Tabelle von monatlich 247 Euro zahlen, ohne dass dabei der hälftige Kindergeldbetrag berücksichtigt würde.
Nun sollte man meinen, dass dem Unterhaltspflichtigen dann doch zumindest der Kinderfreibetrag zu gewähren sei, mit der Folge, dass im Beispiel 448 Euro im Jahr weniger an Einkommensteuer zu zahlen wäre. Diese Auffassung wird allerdings von der Finanzverwaltung nicht geteilt, welche auch in solchen Fällen die Vergleichsberechnung vornimmt (vergleiche R 31 Absatz 3 EStR), da es nach der neuen Fassung des § 31 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht mehr auf einen zivilrechtlichen Ausgleich ankomme.
Hilfe könnte den Unterhaltspflichtigen jedoch von Seiten der Rechtsprechung und insbesondere von Seiten des Bundesverfassungsgerichts zuteil werden.
Das Finanzgericht Münster hat einer auf Berücksichtigung des Kinderfreibetrages bei zivilrechtlicher Nichtanrechnung des hälftigen Kindergeldes gerichteten Klage stattgegeben (FG Münster vom 21. Mai 2003, 10 K 38/03 E, EFG 2003,1249). Der hierauf von der Finanzverwaltung angerufene BFH hält die derzeitige Regelung für verfassungswidrig und hat die Streitfrage daher dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Diese ist jedoch noch nicht ergangen.
Tipp: Da die Rechtslage derzeit noch ungeklärt ist, sollten Unterhaltspflichtige, die derzeit weniger als 2.100 Euro netto im Monat verdienen, in jedem Fall Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen. Es besteht Grund zur Hoffnung, dass das Bundesverfassungsgericht § 31 EStG insoweit für verfassungswidrig hält, als es eine Anrechnung des Kindergeldes auch in den Fällen vorsieht, in denen zivilrechtlich ein Ausgleich nicht stattfindet. Damit im Falle einer für die Unterhaltspflichtigen positven Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht der Kinderfreibetrag bei der Veranlagung noch berücksichtigt werden kann, darf der Steuerbescheid nicht bestandskräftig werden. Dies ist aber nur der Fall, wenn nicht im Zeitraum der Widerspruchsfrist Einspruch gegen den Bescheid erhoben wird.
Stand: 23.05.2006
