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Steuerrecht - Kanalsanierung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 07.07.2006


Kanalsanierung

Aufwendungen für Kanalreparatur als außergewöhnliche Belastung

Ein Ehepaar erwarb ein Wohnhaus, bei dem 9 Monate vorher der Abwasserkanal teilweise saniert und kontrolliert worden war. Dieses Wohnhaus war im Jahr 1947/1948 erbaut worden. Etwa ein halbes Jahr nach dem Erwerb musste mehrmals eine Reinigung des Kanals sowie eine Kanalreparatur vorgenommen werden. Hierfür mussten die Eheleute einen Betrag von 9.599,02 DM zahlen. Diesen machten sie im Folgenden als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte eine Anerkennung dieser Aufwendungen ab.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage der Eheleute gegen den Steuerbescheid ab. Bei den Ausgaben für die Reinigung sowie die Reparatur des Abwasserkanals handele sich um keine außergewöhnliche Belastung. Zunächst einmal sei es bei einem älteren Haus nicht ungewöhnlich, dass alters- und abnutzungsbedingte Schäden auftreten würden. Darüber hinaus fehle es an einer Belastung der Eheleute, weil sie für die Totalerneuerung einen entsprechenden Gegenwert erhalten hätten.

FG Rheinland-Pfalz vom 29.03.2006, Az. 3 K 2264/03

Stand: 07.07.2006