Absetzbarkeit von Aufwendungen wegen Birkenpollenallergie
Ein Ehepaar hatte eine Tochter, die an einem allergischen Asthma-Bronchiale litt. Dieses wurde durch eine Birkenpollenallergie verursacht. Weil die Durchführung einer Therapie u.a. in Form der Hyposensibilisierung zu keiner Linderung der massiven Beschwerden führte, fällten die Eltern 67 Birken, die sich auf ihrem Grundstück in der unmittelbaren Umgebung der Tochter befanden. Sie ließen nachträglich ein amtsärztliches Gutachten anfertigen, wonach das Fällen der Birken zur Abwehr einer konkreten, schwerwiegenden Gesundheitsstörung der Tochter notwendig gewesen sei. Das Finanzamt weigerte sich nun, die hierfür geltend gemachten Kosten als außergewöhnliche Aufwendungen anzuerkennen. Es berief sich u.a. darauf, dass ein derartiges Gutachten vor den Aufwendungen erstellt werden müsse.
Das Finanzgericht Düsseldorf erkannte die Kosten für das Fällen gleichwohl als Aufwendungen im Sinne des § 33 EStG an. Sie seien aufgrund der konkreten Gesundheitsgefahr als zwangsläufig anzusehen. Es sei im vorliegenden Fall unerheblich, dass das Gutachten erst nachträglich erstellt worden sei. Entgegen der Rechtsprechung des BFH könne dahinstehen, ob die Steuerpflichtigen die Notwendigkeit der vorherigen amtsärztlichen Begutachtung hätten kennen müssen. Das Erfordernis einer vorhergehenden Begutachtung ergebe sich nicht aus dem Wortlaut des § 33 EStG. Eine richterliche Rechtsfortbildung zu Lasten des Steuerzahlers sei unzulässig. Die Richter seien von der Notwendigkeit der durchgeführten Maßnahme überzeugt. Das Gericht hat die Revision zugelassen.
FG Düsseldorf vom 02.03.2006, Az. 11 K 2589/05 E
Stand: 16.05.2006
