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Steuerrecht - Hygieneberatung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 12.01.2007


Hygieneberatung

Freiberufliche Tätigkeit bei einem Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene

Zwei Fachkrankenpfleger für Hygiene betrieben in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein Hygieneberatungsbüro. Es handelte sich um zwei examinierte Krankenpfleger, die eine Fachweiterbildung zum Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene mit staatlicher Abschlussprüfung durchlaufen hatten. Die Gesellschaft erbrachte Hygieneleistungen und -beratungen für Altenheime. Das Finanzamt erließ nach Durchführung einer Außenprüfung einen Gewerbesteuermessbescheid. Es war der Ansicht, dass es sich um keine freiberufliche Tätigkeit handele. Das Finanzgericht Münster wies die Klage der beiden Gesellschafter als GbR ab. Hiergegen legten diese Revision ein.

Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung auf und gab der Klage der GbR im Ergebnis statt. Die beiden Gesellschafter übten eine freiberufliche Tätigkeit aus. Das ergebe sich daraus, dass die Tätigkeit eines Krankenpflegers gerade auch von der Art und Weise der Ausbildung her mit der eines Physiotherapeuten vergleichbar sei, der einen Katalogberuf im Sinne des § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) ausübe. Daran ändere auch nichts, dass die beiden Gesellschafter zudem eine Weiterbildung zum Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene durchlaufen hätten. Diese Tätigkeit eines Fachkrankenpflegers sei darauf gerichtet, den Heilerfolg sicherzustellen. Sie sei aus diesem Grunde ebenso bedeutsam wie die eines Krankenpflegers.

BFH vom 06.09.2006, Az. XI R 64/05

Stand: 12.01.2007