Herstellung
Steuerbegünstigung beim Stromverbrauch eines Augenoptikers
Ein Augenoptiker beantragte eine Erlaubnis zu der steuerbegünstigten Verwendung von Strom. Er berief sich darauf, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit in der Herstellung von augenoptischen Erzeugnissen liege. Hierunter fiele beispielsweise das Herstellen von Korrektionsbrillen, welches dem begünstigten produzierenden Gewerbe zuzuordnen sei. Durch das Herstellen von augenoptischen Erzeugnissen habe er auch einen erhöhten Energieverbrauch. Das Finanzgericht gab seiner Klage statt. Hiergegen legte jedoch das Hauptzollamt Revision ein.
Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung des Finanzgerichtes auf und wies die Klage ab. Eine Steuerbegünstigung scheide aus, weil ein Augenoptiker kein produzierendes Gewerbe im Sinne des § 9 Abs. 3 StromStG betreibe. Die Tätigkeit eines Augenoptikers gehöre vielmehr lediglich zum Handel. Sie sei nicht vergleichbar mit den in § 2 Nr. 3 StromStG genannten Unternehmen des produzierenden Gewerbes. Es spiele keine Rolle, ob einzelne Bereiche der Tätigkeit einen verarbeitenden Charakter aufwiesen. Nur die Produktion von Brillengläsern, Brillengestellen und fertigen Brillen könne als das Herstellen einer Ware angesehen werden.
BFH vom 24.01.2006, Az. VII R 44/04
Stand: 06.04.2006
