Aufwendungen für ein Arbeitszimmer.
Nachdem ein Hochschulprofessor die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 6.079,90 Euro geltend gemacht hatte, wurden nur Aufwendungen in Höhe von 1.250 Euro als Werbungskosten berücksichtigt. Das Finanzamt begründete dies damit, dass das Arbeitszimmer nicht als der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit anzusehen sei. Hiermit war der Professor jedoch nicht einverstanden. Er wies darauf hin, dass er fast ausschließlich sowohl seine Tätigkeit als Professor, als auch als Schriftsteller in seinem Arbeitszimmer, nicht jedoch in der Hochschule ausgeübt habe. In dem dort vorhandenen Dienstzimmer habe er sich kaum aufgehalten. Sein großzügig ausgestattetes Arbeitszimmer befand sich in seinem Einfamilienhaus, war 45 qm groß und verfügte über eine eigene Bibliothek.
Das Finanzgericht Münster wies gleichwohl seine Klage ab. Das Arbeitszimmer könne bei einem Professor nicht als Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit angesehen werden. Für seine Arbeit sei nämlich prägend, dass er nicht nur in der Forschung, sondern auch in der Lehre tätig sei. Außerdem müsse er auch Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Dabei komme es nicht darauf an, wie hoch der in der Hochschule verbrachte Anteil der Arbeitszeit sei.
FG Münster vom 07.12.2006, Az. 14 K 5248/04 E
Stand: 20.06.2007
