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Steuerrecht - Gleichstellung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 16.05.2006


Gleichstellung

Zusammenveranlagung bei eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft.

Ein gleichgeschlechtliches Paar lebte in Form einer eingetragenen Lebensgemeinschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes zusammen. Sie beantragten beim Finanzamt die Durchführung der Zusammenveranlagung, um in den Genuss des Splittingtarifes zu kommen. Dies wurde ihnen jedoch vom Finanzamt mit der Begründung verwehrt, dass eine Zusammenveranlagung nur für Ehepaare möglich sei. Hiergegen klagten die Beiden erfolglos und legten gegen die ablehnende Entscheidung des Finanzgerichtes beim Bundesfinanzhof Revision ein.

Der Bundesfinanzhof schloss sich der Ansicht des Finanzgerichtes an und wies die Revision des Pärchens zurück. Es ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut der Vorschriften der §§ 26, 26b EStG, dass nur Ehegatten einen Anspruch auf Zusammenveranlagung hätten. Eine Auslegung gegen den Wortlaut sei generell unzulässig. Von daher könne bei den Partnern einer eingetragenen Lebensgemeinschaft nur eine Einzelveranlagung durchgeführt werden. Eine entsprechende Anwendung dieser Normen sei mangels Regelungslücke nicht möglich, weil der Gesetzgeber keine vollständige Gleichstellung mit einer Ehe gewollt habe. Dies stehe auch mit der Verfassung im Einklang, weil lediglich die Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG einen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genieße.

BFH vom 26.01.2006, Az. III R 51/05

Stand: 16.05.2006