Absetzbarkeit von Aufwendungen für die Verköstigung von freien Mitarbeiter
Der Betreiber einer Metallwarenfabrik beschäftigte bei sich Fachberater als freie Mitarbeiter. Im Rahmen von Schulungsveranstaltungen bot er ihnen Verköstigung an und machte die Kosten dafür als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt billigte ihm nur einen eingeschränkten Abzug zu, weil es sich um Bewirtungsaufwendungen handele. Diese seien in Höhe von 20% nicht abzugsfähig. Gegen den Körperschaftssteuerbescheid legte der Firmeninhaber erfolglos Einspruch ein.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hob den Körperschaftssteuerbescheid auf. Dem Steuerpflichtigen stehe nach § 4 Abs. 4 EStG der vollständige Abzug der geltend gemachten Betriebsausgaben für die Verköstigung zu. Eine Beschränkung nach § 4 Abs. 5 EStG sei nicht zulässig, weil es sich bei der Bewirtung anlässlich einer Schulungsveranstaltung für freie Mitarbeiter um keinen geschäftlichen Anlass für die Versorgung im Sinne dieser Vorschrift handele. Diese müssten einem Angestellten gleich gestellt werden, weil es sich um keine externen Geschäftspartner handele. Es gehe hier nicht um die Pflege einer Geschäftsbeziehung, sondern um eine betriebsinterne Schulung von Mitarbeitern.
FG Rheinland-Pfalz vom 15.02.2006, Az. 1 K 1962/05
Stand: 12.12.2006
