Gemischtnutzung
Absetzbarkeit von Aufwendungen für gemischtgenutzten Raum
Ein Handelsvertreter war überwiegend im Außendienst tätig. Er hatte im Keller seines Einfamilienhaus einen Raum von 35 qm, den er in unterschiedlicher Weise nutzte. Zum einen lagerte er dort Warenbestände. Auf der anderen Seite verrichtete er dort administrative Tätigkeiten. In seiner Steuererklärung machte er hinsichtlich seiner gewerblichen Einkünfte Kosten für den Raum in Höhe von insgesamt 12.694 DM geltend. Das Finanzamt erkannte jedoch nur einen Betrag in Höhe von 2.400 DM als Betriebsausgaben an. Dies begründete es damit, dass es sich bei dem Raum um ein häusliches Arbeitszimmer handele. Der Abzug sei hier nach § 4 Abs. 5 Satz 3 EStG auf einen Betrag von 2.400 DM begrenzt, weil das Zimmer nicht als der Mittelpunkt seiner Tätigkeit anzusehen sei. Das sächsische Finanzgericht wies die Klage des Handelsvertreters ab. Die Abzugsbeschränkung würde nur dann keine Anwendung finden, wenn er den Raum ausschließlich als Lager nutzen würde. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall.
Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung auf. Die Auffassung der Vorinstanz sei mit dieser Begründung nicht haltbar. Die Abzugsbeschränkung entfalle nicht nur dann, wenn der Raum alleine als Lager genutzt werde. Es reiche vielmehr aus, wenn diese Art der Nutzung überwiegen würde. Welche Art der Nutzung vorwiegend erfolge, beurteile sich nach einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles. Eine Rolle spiele dabei unter anderem welche funktionale Bedeutung die Raumnutzung für den Betrieb habe und wie der räumliche und zeitliche Umfang der jeweiligen Nutzung aussehe. Dies müsse die Vorinstanz zunächst ermitteln und dann eine abschließende Entscheidung treffen.
BFH vom 22.11.2006, Az. X R 1/05
Stand: 16.04.2007
