Ferienwohnungen
Verluste bei der Vermietung von Ferienwohnungen
Ein Ehepaar baute einen Restehof mit einem zweigeschossigen Wohnhaus und ehemaliger Gastwirtschaft in ein Landgasthaus mit neun Ferienwohnungen und 28 Betten um. Im Folgenden wurden diese Ferienwohnungen an ständig wechselnde Feriengäste vermietet. Das Ehepaar selbst wohnte in einem Eigenheim, welches sich etwa 8 km entfernt von Landgasthaus befand. Das Finanzamt erkannte im Folgenden nicht die geltend gemachten Aufwendungen für den Umbau als Verluste aus den Einkünften für Vermietung und Verpachtung an, weil die Einkünfteerzielungsabsicht fehle. Hiergegen wandte sich das Ehepaar unter anderem mit der Begründung, dass es bei der Vermietung die ortsübliche Vermietungszeit um nicht mehr als ¼ unterschritten habe. Belegen konnten sie diese Behauptung allerdings nicht.
Das niedersächsische Finanzgericht gab der Klage des Ehepaares dennoch statt. Bei einer Vermietung von Dauer sei in der Regel ohne nähere Prüfung davon auszugehen, dass die Einkünfteerzielungsabsicht auch gegeben sei. Das gelte auch in dem Fall, in dem jemand Ferienwohnungen an ständig wechselnde Feriengäste vermiete und in der Restzeit bereithalte, ohne dass eine Selbstnutzung erfolge. Davon sei gewöhnlich auszugehen, wenn der Vermieter im Abstand von wenigen Kilometern über eine eigene Wohnung verfüge. Eine Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht sei nur angebracht, wenn die ortsübliche Vermietungszeit erheblich, das heißt um mehr als ¼ unterschritten werde. Dies müsse das Finanzamt nachweisen. Sofern sich - wie im vorliegenden Fall klären lasse, wie in der jeweiligen Gemeinde die ortsübliche Vermietungszeit sei, dürfe das nicht zum Nachteil des Steuerpflichtigen gehen.
Niedersächsisches FG vom 11.12.2006, Az. 14 K 92/05Stand: 18.05.2008
